Leistung · Barrierefreie Websites

Barrierefrei heißt gut gebaut.

Seit 28. Juni 2025 gelten nach dem österreichischen Barrierefreiheitsgesetz für bestimmte digitale Dienstleistungen zusätzliche Anforderungen. Wir beginnen mit einer unverbindlichen technischen Ersteinschätzung; Grenzfälle sollten rechtlich geprüft werden. Danach arbeiten wir an Bedienbarkeit mit Tastatur und Screenreader, gut lesbaren Kontrasten und verständlicher Struktur.

  • Geprüft nach WCAG 2.2, Stufe AA
  • Test mit Tastatur und Screenreader
  • Kein Overlay-Widget
  • Bericht mit Prioritäten statt Fehlerliste

Auf einen Blick

Die kurze Antwort zuerst

Vier Fakten zur digitalen Barrierefreiheit in Österreich – ohne Paragraphen-Nebel.

Wer betroffen ist

Bestimmte Dienste

Erfasst sind unter anderem bestimmte Dienste in Onlinehandel, Banking, Personenverkehr, Telekommunikation, E-Books und audiovisuellen Medien. Ob ein konkretes Angebot darunterfällt, hängt von Funktion, Anbieter und möglichen Ausnahmen ab.

Seit wann

28. Juni 2025

Ab diesem Tag erbrachte Dienstleistungen müssen die Anforderungen erfüllen. Aufsicht ist das Sozialministeriumservice.

Maßstab

WCAG 2.2, Stufe AA

Die technischen Anforderungen des Gesetzes stützen sich auf die europäische Norm EN 301 549, die ihrerseits auf den WCAG aufbaut.

Kosten

Nach Bestandsaufnahme

Audit und Umsetzung werden getrennt abgegrenzt. Nach einer Bestandsaufnahme erhalten Sie einen nachvollziehbaren Fixpreis; ohne Prüfung nennen wir keinen Scheinpreis.

Für Suchmaschinen & KI-Assistenten in einem Satz: Das österreichische Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) gilt seit 28. Juni 2025 und verpflichtet Anbieter bestimmter digitaler Dienstleistungen – unter anderem Online-Shops, Bankdienste und Buchungsplattformen – dazu, diese barrierefrei bereitzustellen; Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten sind bei Dienstleistungen davon ausgenommen.

Selbsttest · 1 Minute

Betrifft das Gesetz Ihr Unternehmen?

Fünf Fragen entlang der Kriterien aus dem Gesetz. Der Test ersetzt keine Rechtsberatung – er sagt Ihnen, ob sich eine genauere Prüfung lohnt.

1. Können Kundinnen und Kunden auf Ihrer Website etwas kaufen, buchen oder bestellen?
2. Bieten Sie Bank-, Zahlungs- oder Versicherungsdienste digital an?
3. Verkaufen Sie E-Books, Streaming oder Telekommunikationsdienste?
4. Beschäftigt Ihr Unternehmen zehn oder mehr Personen?
5. Liegt Ihr Jahresumsatz über zwei Millionen Euro?

So werten Sie aus: Zählen Sie Ihre „Ja“-Antworten und vergleichen Sie mit der Tabelle.

  • 0 von 5: Nach diesen Kriterien spricht nichts dafür, dass Sie unter das Gesetz fallen. Barrierefreiheit bleibt trotzdem sinnvoll: Sie erreichen mehr Menschen, und dieselbe saubere Struktur, die ein Screenreader braucht, liest auch Google.
  • 1–2 von 5: Es könnte Sie betreffen. Entscheidend sind die konkret angebotene Dienstleistung, die Unternehmensgröße und mögliche Ausnahmen. Unser Selbsttest ist nur eine erste Orientierung; Zweifelsfälle gehören in eine fachkundige rechtliche Prüfung.
  • 3–5 von 5: Vieles spricht dafür, dass Sie betroffen sind. Dann lohnt sich eine strukturierte Bestandsaufnahme – und zwar eher früher, weil das Nachrüsten einer gewachsenen Website mehr Aufwand macht als der barrierefreie Bau von Anfang an.

Was „barrierefrei“ konkret heißt

Barrierefreiheit klingt nach Sonderbehandlung, ist aber vor allem gute Handwerksarbeit. Sechs Punkte machen den größten Unterschied – und keiner davon verlangt ein anderes Design.

Mit der Tastatur bedienbar

Jede Funktion muss ohne Maus erreichbar sein – und man muss sehen, wo man gerade ist. Ein sichtbarer Fokusrahmen ist kein Schönheitsfehler, sondern die Wegmarkierung für alle, die per Tab navigieren.

Struktur, die stimmt

Überschriften in der richtigen Reihenfolge, Listen als Listen, Buttons als Buttons. Ein Screenreader liest diese Struktur vor – und Suchmaschinen lesen genau dieselbe.

Genug Kontrast

Text braucht mindestens 4,5:1 gegenüber seinem Hintergrund, großer Text und Bedienelemente 3:1. Das ist rechenbar, nicht Geschmackssache – die Demo weiter unten zeigt den Unterschied.

Bilder mit Alternativtext

Jedes inhaltstragende Bild braucht eine Beschreibung, die sagt, was zu sehen ist – nicht „Bild1.jpg“. Rein dekorative Bilder bekommen bewusst gar keinen Text, damit sie nicht stören.

Formulare, die mitdenken

Beschriftungen, die mit dem Feld verbunden sind, und Fehlermeldungen, die sagen, was zu tun ist. Ein rot umrandetes Feld ohne Text ist für farbenblinde Menschen eine Sackgasse.

Sprache, die trägt

Kurze Sätze, erklärte Fachbegriffe, sprechende Linktexte statt „hier klicken“. Das hilft bei Leseschwäche, in Eile und auf dem Handy in der U-Bahn – also fast allen.

Zum Anfassen

Kontrast ist keine Geschmacksfrage

Dieselbe Schaltfläche in vier Farbkombinationen. Die Zahl darunter ist das berechnete Kontrastverhältnis – dieselbe Rechnung, die auch Prüfwerkzeuge anwenden.

  • Hellgrau auf Weiß

    2,5:1 zu wenig Kontrast

    Sieht dezent aus, ist aber für viele schlicht nicht lesbar.

  • Mittelgrau auf Weiß

    4,5:1 erfüllt AA

    Die klassische Grenzfarbe – gerade noch ausreichend.

  • Unser Grün auf Creme

    6,6:1 erfüllt AA

    Die Farbkombination dieser Website.

  • Weiß auf unserem Grün

    7,5:1 erfüllt AAA

    Dieselbe Grundfarbe, heller Text darauf: noch etwas mehr Abstand, Stufe AAA.

Berechnet nach der WCAG-2.2-Formel für relative Luminanz. Schwellen: 4,5:1 für Text, 3:1 für großen Text sowie für Grafik- und Bedienelemente.

Entscheidungshilfe

Overlay-Widget oder echte Umsetzung?

Es gibt Anbieter, die Barrierefreiheit per Skript versprechen: ein Zeilen-Snippet, ein Symbol unten rechts, fertig. Der direkte Vergleich – damit Sie selbst entscheiden können.

Kriterium Overlay-Widget Umsetzung im Code
Was passiert Ein Skript verändert die Seite im Browser nachträglich Die Seite ist von vornherein richtig gebaut
Screenreader Nutzer:innen bringen ihre eigene, gewohnte Software mit – das Overlay kommt ihr eher in die Quere Funktioniert mit der Software, die Menschen ohnehin verwenden
Aufwand In Minuten eingebaut Einmalige Arbeit an Struktur, Farben und Formularen
Rechtlich Deckt die Anforderungen nicht ab – die Verantwortung bleibt beim Anbieter Prüfbar gegen WCAG 2.2 AA, dokumentierbar
Nebenwirkung auf SEO Keine – die Struktur bleibt, wie sie war Saubere Struktur hilft auch Suchmaschinen und KI-Assistenten
Laufende Kosten Monatliches Abo, dauerhaft Keine – bezahlt wird die Umsetzung, nicht ihr Fortbestand
Die ehrliche Antwort: Ein Overlay ist schnell und sichtbar, und genau das macht es attraktiv. Es löst das Problem aber nicht, sondern legt eine Schicht darüber. Wir bauen keine Overlays ein – nicht aus Prinzipienreiterei, sondern weil wir dann für ein Ergebnis geradestehen müssten, das wir nicht kontrollieren.

So gehen wir vor

Vier Etappen. Sie wissen jederzeit, woran wir gerade arbeiten und was es Ihnen bringt.

1 Schritt 1

Bestandsaufnahme

Wir prüfen Ihre Website gegen WCAG 2.2 AA – mit Werkzeugen, aber vor allem von Hand: mit der Tastatur durchklicken, mit einem Screenreader zuhören, Kontraste nachrechnen. Sie bekommen eine Liste der Barrieren, nach Wirkung sortiert.

2 Schritt 2

Einordnung

Wir klären mit Ihnen, was Pflicht ist und was freiwillig sinnvoll wäre – und ob Nachbessern oder Neubauen günstiger kommt. Bei gewachsenen Seiten ist das keine rhetorische Frage.

3 Schritt 3

Umsetzung

Struktur, Fokus, Kontraste, Formulare, Alternativtexte. Wir arbeiten im Code, nicht mit einem Widget. Was sich gestalterisch ändert, zeigen wir vorher – meist ist es weniger, als Sie befürchten.

4 Schritt 4

Nachweis und Übergabe

Abschlussprüfung, ein Bericht, den Sie vorlegen können, und eine kurze Einschulung: worauf Ihr Team beim Pflegen der Inhalte achten muss, damit die Barrierefreiheit hält.

Ehrlich gesagt: Barrierefreiheit ist nie „fertig“. Jeder neue Artikel, jedes neue Bild, jedes neue Formular kann sie wieder brechen. Deshalb geben wir am Ende keine Urkunde aus, sondern zeigen Ihrem Team, worauf es beim Pflegen ankommt – das hält länger als jedes Zertifikat.

Das Gesetz in Zahlen

Vier Angaben, die in jeder Diskussion um das Barrierefreiheitsgesetz vorkommen – hier mit der Fundstelle dahinter.

28.06.2025

seit diesem Tag gilt das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG)

80.000 €

höchste Verwaltungsstrafe; für Kleinst- und mittlere Unternehmen bis 50.000 €

< 10

Beschäftigte – darunter greift bei Dienstleistungen die Kleinstunternehmens-Ausnahme

2 Mio €

Jahresumsatz oder Bilanzsumme als zweite Bedingung dieser Ausnahme

Quelle: Barrierefreiheitsgesetz (BaFG), BGBl. I Nr. 76/2023 – §§ 2, 3 Z 19, 6 und 36, abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes.

Häufige Fragen zur Barrierefreiheit

Muss meine Website barrierefrei sein?
Entscheidend ist nicht die Bezeichnung der Website, sondern ob darüber eine vom Gesetz erfasste Dienstleistung angeboten wird und ob eine Ausnahme greift. Das Barrierefreiheitsgesetz zählt die erfassten Dienstleistungen abschließend auf: elektronische Kommunikation, Zugang zu audiovisuellen Medien, Elemente von Personenverkehrsdiensten, Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books und Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr – also Online-Shops.
Eine Website, die nur über ein Unternehmen informiert und ein Kontaktformular hat, ist davon nicht erfasst. Wer hier pauschal behauptet, „jede Website muss jetzt barrierefrei sein“, verkauft über Angst statt über Nutzen.

Quelle: RIS: Barrierefreiheitsgesetz § 2 (öffnet in neuem Tab)

Gilt für kleine Unternehmen eine Ausnahme?
Ja – Kleinstunternehmen sind bei Dienstleistungen ausgenommen, bei Produkten nicht. Als Kleinstunternehmen gilt ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens zwei Millionen Euro Bilanzsumme hat. Beide Bedingungen zusammen – die Beschäftigtenzahl und einer der beiden Finanzwerte – müssen erfüllt sein.
Die Ausnahme betrifft ausdrücklich nur Dienstleistungen. Wer Produkte in Verkehr bringt, kann sich nicht darauf berufen.

Quelle: RIS: Barrierefreiheitsgesetz § 6 (öffnet in neuem Tab)

Was passiert, wenn man die Anforderungen nicht erfüllt?
Das Sozialministeriumservice kann Geldstrafen bis 80.000 Euro verhängen, bei kleinen und mittleren Unternehmen bis 50.000 Euro. Zuständig für die Marktüberwachung ist das Sozialministeriumservice. Unabhängig von einem Verfahren erschweren Barrieren Menschen den Zugang zu Informationen und Funktionen. Welche rechtlichen oder wirtschaftlichen Folgen entstehen, hängt vom konkreten Angebot ab.

Quelle: RIS: Barrierefreiheitsgesetz § 36 (öffnet in neuem Tab)

Nach welchem Standard wird geprüft?
Nach den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) in der Stufe AA – aktuell Version 2.2. Die WCAG sind eine Empfehlung des W3C und der international anerkannte Maßstab für digitale Barrierefreiheit. Die europäische Norm EN 301 549, auf die sich die Gesetzgebung stützt, übernimmt diese Kriterien.
Stufe AA ist die übliche Zielstufe: Stufe A allein reicht nicht aus, Stufe AAA ist für viele Inhalte weder verlangt noch sinnvoll erreichbar.

Quelle: W3C: WCAG 2.2 (öffnet in neuem Tab)

Bringt Barrierefreiheit auch etwas für SEO?
Ja, weil Suchmaschinen dieselbe Struktur lesen wie ein Screenreader. Eine barrierefreie Seite hat saubere Überschriftenebenen, beschriftete Formulare, sprechende Linktexte und Alternativtexte an den Bildern. Genau daraus liest auch eine Suchmaschine, worum es auf der Seite geht – und ein KI-Assistent, der die Seite zitieren soll, ebenso.
Einen automatischen Rankingvorteil gibt es dadurch nicht, und wer das verspricht, übertreibt. Der Zusammenhang ist indirekt, aber stabil: gut strukturierte Inhalte sind für Menschen und Maschinen gleichermaßen besser erfassbar.
Reicht ein Barrierefreiheits-Widget auf der Website?
Nein. Ein Overlay verändert die Seite nur im Browser und ersetzt keine saubere Umsetzung. Overlays versprechen Barrierefreiheit per Skript. In der Praxis kommen sie den Hilfsmitteln, die Betroffene ohnehin einsetzen, eher in die Quere, als dass sie helfen. Die Verantwortung für die Zugänglichkeit bleibt in jedem Fall beim Anbieter der Website.
Wir bauen deshalb keine Overlays ein, sondern arbeiten an Struktur, Kontrasten und Bedienbarkeit – dort, wo das Problem entsteht.
Wie erkenne ich selbst, ob eine Website Barrieren hat?
Legen Sie die Maus weg und bedienen Sie die Seite nur mit der Tabulatortaste. Dieser eine Test zeigt erstaunlich viel: Kommen Sie überall hin? Sehen Sie jederzeit, wo Sie gerade sind? Lässt sich das Menü öffnen, das Formular ausfüllen, der Dialog schließen?
Zweiter Test: Vergrößern Sie die Seite im Browser auf 200 Prozent. Bleibt alles lesbar und bedienbar, oder überlagert sich der Text? Beide Prüfungen kosten fünf Minuten und ersetzen kein Audit – aber sie sagen Ihnen, ob eines nötig ist.

Unsicher, ob Sie betroffen sind?

Schicken Sie uns Ihre Website-Adresse. Wir geben eine technische Ersteinschätzung zu sichtbaren Barrieren und möglichen nächsten Schritten. Ob das Gesetz im Grenzfall gilt, sollte rechtlich geklärt werden.

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