Leistung · Barrierefreie Websites · Stand: August 2026

Gebaut für alle.

Seit 28. Juni 2025 gilt in Österreich das Barrierefreiheitsgesetz: Wer bestimmte digitale Dienstleistungen für Verbraucherinnen und Verbraucher anbietet, muss sie barrierefrei bereitstellen. Wir fangen mit einer unverbindlichen technischen Ersteinschätzung an. Danach machen wir Ihre Website mit Tastatur und Screenreader bedienbar, mit gut lesbaren Kontrasten und einer klaren Struktur. Ob das Gesetz in Ihrem Fall greift, gehört im Zweifel rechtlich geprüft.

  • Technisch geprüft nach den Kriterien der WCAG 2.2, Stufe AA
  • Test mit Tastatur und Screenreader
  • Kein Overlay-Widget
  • Bericht mit Prioritäten statt Fehlerliste

Auf einen Blick

Die kurze Antwort zuerst

Wer betroffen ist, seit wann, wonach wir prüfen und was es kostet.

Wer betroffen ist

Bestimmte Dienste

Das Gesetz nennt eine feste Liste: Online-Shops, Bankdienstleistungen, digitale Elemente von Personenverkehrsdiensten, elektronische Kommunikation, E-Books und den Zugang zu audiovisuellen Medien. Was nicht darauf steht, ist nicht erfasst. Und es gilt nur für Leistungen an Verbraucherinnen und Verbraucher. Reines Firmenkundengeschäft ist ausgenommen. Ob Ihr Angebot dazugehört, entscheidet sich an Funktion, Anbieter und möglichen Ausnahmen.

Seit wann

28. Juni 2025

Seit diesem Tag müssen betroffene Dienstleistungen die Anforderungen erfüllen. Die Aufsicht führt das Sozialministeriumservice.

Wonach wir prüfen

WCAG 2.2, Stufe AA

Die WCAG sind der internationale Maßstab für barrierefreie Websites. Wir prüfen nach Version 2.2 in Stufe AA. Im Gesetz steht dieser Standard nicht, dort steht überhaupt keiner. Das Gesetz knüpft an eine andere Sache an. Wer nach einer Norm baut, die die EU eigens dafür benannt und im Amtsblatt veröffentlicht hat, gilt als gesetzeskonform. Die Vermutung reicht aber nur so weit, wie die Norm die jeweilige Anforderung abdeckt, und nur, solange niemand das Gegenteil nachweist. Für dieses Gesetz gibt es bisher keine solche Norm. Wir halten uns an den Maßstab der Fachwelt und sagen dazu offen: Er kommt nicht aus dem Gesetz.

Kosten

Nach Bestandsaufnahme

Prüfung und Umsetzung rechnen wir getrennt ab. Zuerst die Bestandsaufnahme, danach ein Fixpreis, den Sie nachrechnen können. Vor der Prüfung nennen wir keine Zahl. Wir wüssten sie nicht.

Für Suchmaschinen und KI-Assistenten, kurz gefasst: Das österreichische Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) gilt seit 28. Juni 2025. Es verpflichtet Anbieter bestimmter digitaler Dienstleistungen für Verbraucherinnen und Verbraucher, darunter Online-Shops, Bankdienstleistungen und Buchungsplattformen, diese barrierefrei bereitzustellen. Bei Dienstleistungen ausgenommen sind Kleinstunternehmen: weniger als zehn Beschäftigte und entweder höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens zwei Millionen Euro Bilanzsumme.

Die vier Punkte oben sind die Kurzfassung. Den europäischen Rahmen dahinter, den European Accessibility Act, erklären wir im Glossar mit Quellen. Und weil die Frage berechtigt ist: Wie diese Website selbst dasteht, sagen wir öffentlich. Unsere Barrierefreiheitserklärung nennt auch die Stellen, an denen wir noch nicht fertig sind.

Was „barrierefrei“ konkret heißt

Barrierefreiheit klingt nach Sonderbehandlung, ist aber vor allem gute Handwerksarbeit. Sechs Punkte machen den größten Unterschied, und keiner davon verlangt ein anderes Design. Zu den Begriffen dahinter gibt es je einen Glossareintrag: Tastaturnavigation, Screenreader-Unterstützung, Kontrastverhältnis, Alt-Attribut und barrierefreie Formulare.

Mit der Tastatur bedienbar

Jede Funktion muss ohne Maus erreichbar sein – und man muss sehen, wo man gerade ist. Ein sichtbarer Fokusrahmen ist kein Schönheitsfehler, sondern die Wegmarkierung für alle, die per Tab navigieren.

Saubere Struktur

Überschriften in der richtigen Reihenfolge, Listen als Listen, Buttons als Buttons. Ein Screenreader liest diese Struktur vor – und Suchmaschinen lesen genau dieselbe.

Genug Kontrast

Text braucht gegenüber seinem Hintergrund ein Kontrastverhältnis von mindestens 4,5 zu 1, großer Text und Bedienelemente 3 zu 1. Die Demo weiter unten zeigt, was das bedeutet.

Bilder mit Alternativtext

Jedes inhaltstragende Bild braucht eine Beschreibung, die sagt, was zu sehen ist – nicht „Bild1.jpg“. Rein dekorative Bilder bekommen bewusst gar keinen Text, damit sie nicht stören.

Formulare, die mitdenken

Beschriftungen, die mit dem Feld verbunden sind, und Fehlermeldungen, die sagen, was zu tun ist. Ein rot umrandetes Feld ohne Text ist für farbenblinde Menschen eine Sackgasse.

Verständliche Sprache

Kurze Sätze, erklärte Fachbegriffe, sprechende Linktexte statt „hier klicken“. Das hilft bei Leseschwäche, in Eile und auf dem Handy in der U-Bahn. Also fast allen.

Zum Anfassen

Kontrast ist keine Geschmacksfrage

Dieselbe Schaltfläche in vier Farbkombinationen. Die Zahl darunter ist das berechnete Kontrastverhältnis, nach derselben Formel, die auch Prüfwerkzeuge verwenden.

  • Hellgrau auf Weiß

    2,5:1 zu wenig Kontrast

    Sieht dezent aus, ist aber für viele schlicht nicht lesbar.

  • Mittelgrau auf Weiß

    4,5:1 erfüllt AA

    Der klassische Grenzfall: gerade noch ausreichend.

  • Unser Grün auf Creme

    6,1:1 erfüllt AA

    Die Farbkombination dieser Website.

  • Weiß auf unserem Grün

    7,3:1 erfüllt AAA

    Dieselbe Grundfarbe, heller Text darauf: noch etwas mehr Abstand, Stufe AAA.

Berechnet nach der WCAG-Formel für relative Luminanz, also für die errechnete Helligkeit einer Farbe (in WCAG 2.0 bis 2.2 unverändert). Schwellen: 4,5:1 für Text, 3:1 für großen Text sowie für Grafik- und Bedienelemente.

Kontrast ist die Barriere, die sich am leichtesten nachrechnen lässt. Wenn Sie Ihre eigenen Farben prüfen wollen: Unsere Farb-Matrix stellt alle Kombinationen einer Palette gegeneinander und rechnet jede einzeln aus. Warum das keine Geschmacksfrage ist, erklärt der Glossareintrag zu Farbenblindheit und Webdesign.

Entscheidungshilfe

Overlay-Widget oder echte Umsetzung?

Es gibt Anbieter, die Barrierefreiheit per Skript versprechen: eine Zeile Code, ein Symbol unten rechts, fertig. Der direkte Vergleich, damit Sie selbst entscheiden können.

Kriterium Overlay-Widget Umsetzung im Code
Was passiert Ein Skript verändert die Seite im Browser nachträglich Die Seite ist von vornherein richtig gebaut
Screenreader Betroffene nutzen ihre eigene, gewohnte Software. Ein Overlay kommt ihr eher in die Quere Funktioniert mit der Software, die Menschen ohnehin verwenden
Aufwand In Minuten eingebaut Einmalige Arbeit an Struktur, Farben und Formularen
Rechtlich Ersetzt die Umsetzung nicht. Die Verantwortung bleibt beim Anbieter Prüfbar nach WCAG 2.2 AA, dokumentierbar
Nebenwirkung auf SEO In der Regel keine. Am ausgelieferten Quelltext ändert sich nichts Saubere Struktur hilft auch Suchmaschinen und KI-Assistenten
Laufende Kosten Bei den gängigen Anbietern typischerweise ein laufendes Abo Keine. Bezahlt wird die Umsetzung, nicht ihr Fortbestand
Die ehrliche Antwort: Ein Overlay ist schnell und sichtbar, und genau das macht es attraktiv. Es löst das Problem aber nicht, sondern legt eine Schicht darüber. Wir bauen keine ein: Wir müssten für ein Ergebnis geradestehen, das wir nicht in der Hand haben.

Die Kritik an Overlays ist nicht unsere Erfindung. Hunderte Fachleute haben sie im Overlay Fact Sheet unterschrieben, und die Argumente im Einzelnen stehen im Glossar unter Accessibility-Overlays. Bei gewachsenen Seiten lautet die eigentliche Frage ohnehin anders: nachbessern oder neu bauen? Das klären wir in Schritt 2.

So gehen wir vor

Vier Schritte. Sie wissen jederzeit, woran wir gerade arbeiten und was es Ihnen bringt.

  1. Schritt 1

    Bestandsaufnahme

    Wir prüfen Ihre Website nach den Kriterien der WCAG 2.2 AA. Mit Werkzeugen, aber vor allem von Hand: alles einmal mit der Tastatur durchgehen, mit einem Screenreader zuhören, Kontraste nachrechnen. Sie bekommen eine Liste der Barrieren, sortiert nach Wirkung.

  2. Schritt 2

    Einordnung

    Wir klären mit Ihnen, was Pflicht ist und was freiwillig sinnvoll wäre, und ob Nachbessern oder Neubauen günstiger kommt. Bei gewachsenen Seiten ist das keine rhetorische Frage.

  3. Schritt 3

    Umsetzung

    Struktur, Fokus, Kontraste, Formulare, Alternativtexte. Wir arbeiten im Code, nicht mit einem Widget. Was sich gestalterisch ändert, zeigen wir vorher. Meist ist es weniger, als Sie befürchten.

  4. Schritt 4

    Nachweis und Übergabe

    Abschlussprüfung, ein Bericht, den Sie vorlegen können, und eine kurze Einschulung: worauf Ihr Team beim Pflegen der Inhalte achten muss, damit die Barrierefreiheit hält.

Ein Vorbehalt: Barrierefreiheit ist nie „fertig“. Jeder neue Artikel, jedes neue Bild, jedes neue Formular kann sie wieder brechen. Deshalb geben wir am Ende keine Urkunde aus: Unser Bericht gilt für einen Stichtag, nicht für die Ewigkeit. Wer die Inhalte pflegt, entscheidet, wie lange das Ergebnis hält.

Das Gesetz in Zahlen

Vier Angaben, die in jeder Diskussion um das Barrierefreiheitsgesetz vorkommen. Hier steht zu jeder die Quelle. Ein Jahr nach dem Stichtag liefen die ersten Verfahren. Wir haben sie im Magazin nachgezählt: Ein Jahr Barrierefreiheitsgesetz. Wie die Marktüberwachung dabei vorgeht, steht im Glossar unter Marktüberwachung und Bußgeldpraxis.

28.06.2025

seit diesem Tag gilt das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG)

80.000 €

höchste Verwaltungsstrafe für große Unternehmen; für Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen bis 50.000 €

< 10

Beschäftigte, erste Bedingung der Ausnahme für Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen

2 Mio €

Jahresumsatz oder Bilanzsumme, zweite Bedingung. Beide Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein

Quelle: Barrierefreiheitsgesetz (BaFG), BGBl. I Nr. 76/2023 – §§ 2, 3 Z 19, 6 und 36, abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes.

Selbsttest · 1 Minute

Betrifft das Gesetz Ihr Unternehmen?

Fünf Fragen nach den Kriterien des Gesetzes. Erfasst sind nur Dienstleistungen für Verbraucherinnen und Verbraucher. Wer ausschließlich Firmenkunden bedient, fällt nicht darunter. Der Test ersetzt keine Rechtsberatung. Er sagt Ihnen nur, ob sich eine genauere Prüfung lohnt.

01Betroffene Leistung

1. Können Verbraucherinnen und Verbraucher auf Ihrer Website etwas kaufen, buchen oder bestellen?
2. Erbringen Sie Personenverkehrsdienste, befördern Sie also Personen mit Bahn, Bus, Flugzeug oder Schiff? Dann zählt auch eine Website, die nur Fahrpläne und Informationen zeigt.
3. Bieten Sie Verbraucherinnen und Verbrauchern Bankdienstleistungen an, elektronische Kommunikationsdienste, E-Books oder Zugang zu audiovisuellen Medien? Kartenzahlung im eigenen Shop zählt hier nicht: Sie nutzen dann einen Zahlungsdienst, Sie bieten keinen an.

02Über der Kleinstunternehmen-Grenze

4. Beschäftigt Ihr Unternehmen zehn oder mehr Personen?
5. Liegen Jahresumsatz und Bilanzsumme beide über zwei Millionen Euro?

Ohne JavaScript: Zwei Bedingungen müssen zusammenkommen. Erstens bieten Sie Verbraucherinnen und Verbrauchern eine der oben genannten Leistungen an. Zweitens liegen Sie über der Grenze für Kleinstunternehmen: Sie haben zehn oder mehr Beschäftigte, oder Umsatz und Bilanzsumme liegen beide über zwei Millionen Euro. Trifft beides zu, lohnt sich meist eine genauere Prüfung.

  • Trifft nicht zu: Nach diesen Kriterien spricht nichts dafür, dass Sie unter das Gesetz fallen. Barrierefreiheit bleibt trotzdem sinnvoll: Sie erreichen mehr Menschen, und dieselbe saubere Struktur, die ein Screenreader braucht, liest auch Google.
  • Kann zutreffen: Es könnte Sie betreffen. Entscheidend sind die konkret angebotene Dienstleistung, die Unternehmensgröße und mögliche Ausnahmen. Unser Selbsttest ist nur eine erste Orientierung. Zweifelsfälle gehören in eine fachkundige rechtliche Prüfung.
  • Wahrscheinlich betroffen: Vieles spricht dafür, dass Sie betroffen sind. Dann lohnt sich eine strukturierte Bestandsaufnahme, und zwar eher früher. Eine gewachsene Website nachzurüsten macht mehr Aufwand als der barrierefreie Bau von Anfang an.

Ihre Antworten bleiben in Ihrem Browser – die Auswertung passiert direkt auf Ihrem Gerät. Wir übertragen und speichern sie nicht; beim Aufruf der Seite fallen wie üblich Server-Logdaten an, dazu informiert die Datenschutzerklärung.

Häufige Fragen zur Barrierefreiheit

Muss meine Website barrierefrei sein?
Entscheidend ist nicht, wie die Website heißt, sondern was Sie darüber anbieten: eine vom Gesetz erfasste Dienstleistung für Verbraucherinnen und Verbraucher, und ob eine Ausnahme greift. Das Barrierefreiheitsgesetz nennt eine feste Liste: elektronische Kommunikation, Zugang zu audiovisuellen Medien, digitale Elemente von Personenverkehrsdiensten, Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books und Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, also Online-Shops. Und es zählt nur, was Sie Verbraucherinnen und Verbrauchern anbieten. Wer ausschließlich Firmenkunden bedient, fällt nicht darunter.
Eine Website ohne Shop ist deshalb nicht automatisch außen vor. In drei Bereichen verlangt das Gesetz gar keine Kauf- oder Buchungsfunktion: bei Personenverkehrsdiensten, wo Websites ausdrücklich genannt sind, bei elektronischen Kommunikationsdiensten und beim Zugang zu audiovisuellen Medien. Umgekehrt ist eine Website, die nur über ein Unternehmen informiert und ein Kontaktformular hat, in aller Regel nicht erfasst. Wer pauschal behauptet, „jede Website muss jetzt barrierefrei sein“, verkauft über Angst statt über Nutzen.

Quelle: RIS: Barrierefreiheitsgesetz § 2 (öffnet in neuem Tab)

Gilt für kleine Unternehmen eine Ausnahme?
Ja – Kleinstunternehmen sind bei Dienstleistungen ausgenommen, bei Produkten nicht. Als Kleinstunternehmen gilt ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens zwei Millionen Euro Bilanzsumme hat. Beide Bedingungen zusammen – die Beschäftigtenzahl und einer der beiden Finanzwerte – müssen erfüllt sein.
Die Ausnahme betrifft ausdrücklich nur Dienstleistungen. Wer Produkte in Verkehr bringt, kann sich nicht darauf berufen.

Quelle: RIS: Barrierefreiheitsgesetz § 6 (öffnet in neuem Tab)

Was passiert, wenn man die Anforderungen nicht erfüllt?
Das Sozialministeriumservice kann Geldstrafen bis 80.000 Euro verhängen, je nach Art der Übertretung. Für Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen liegt die Höchstgrenze bei 50.000 Euro. Zuständig für die Marktüberwachung ist das Sozialministeriumservice. Unabhängig von einem Verfahren erschweren Barrieren Menschen den Zugang zu Informationen und Funktionen. Welche rechtlichen oder wirtschaftlichen Folgen entstehen, hängt vom konkreten Angebot ab.

Quelle: RIS: Barrierefreiheitsgesetz § 36 (öffnet in neuem Tab)

Nach welchem Standard wird geprüft?
Wir prüfen nach den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) in Stufe AA, in der aktuellen Version 2.2. Das Gesetz selbst schreibt keine Version vor. Die WCAG sind eine Empfehlung des W3C und der international anerkannte Maßstab für digitale Barrierefreiheit. Im Barrierefreiheitsgesetz stehen sie nicht, und die EN 301 549 steht dort auch nicht.
Der Mechanismus ist ein anderer. Wer nach einer Norm baut, die die EU eigens für das jeweilige Gesetz benannt und im Amtsblatt veröffentlicht hat, gilt nach § 5 BaFG als gesetzeskonform. Die Vermutung reicht nur so weit, wie die Norm die Anforderung abdeckt, und sie gilt nur, solange niemand das Gegenteil nachweist. Im Fachjargon heißt eine solche Norm harmonisierte Norm, und die Vermutung, die daran hängt, heißt widerlegbare Konformitätsvermutung. Für den European Accessibility Act, den das BaFG umsetzt, hat die EU bisher keine veröffentlicht. Veröffentlicht ist die EN 301 549 V3.2.1 (2021-03), aber zu einem anderen Gesetz: zur Web-Richtlinie (EU) 2016/2102 für öffentliche Stellen. Sie verweist auf WCAG 2.1, Stufe AA.
Wir prüfen trotzdem nach WCAG 2.2. Das W3C hält fest: „Content that conforms to WCAG 2.2 also conforms to WCAG 2.0 and WCAG 2.1.“ Wer sich an 2.2 orientiert, erfüllt 2.1 also mit. Die WKO empfiehlt für die Praxis genau das. Das ist eine Empfehlung, keine Rechtslage. Stufe AA ist die übliche Zielstufe: Stufe A allein reicht nicht aus, Stufe AAA ist für viele Inhalte weder verlangt noch sinnvoll erreichbar.

Quelle: W3C: WCAG 2.2 (öffnet in neuem Tab)

Bringt Barrierefreiheit auch etwas für SEO?
Ja, weil Suchmaschinen dieselbe Struktur lesen wie ein Screenreader. Eine barrierefreie Seite hat saubere Überschriftenebenen, beschriftete Formulare, sprechende Linktexte und Alternativtexte an den Bildern. Aus genau diesen Elementen liest auch eine Suchmaschine, worum es auf der Seite geht. Für einen KI-Assistenten, der die Seite zitieren soll, gilt dasselbe.
Einen automatischen Rankingvorteil gibt es dadurch nicht, und wer das verspricht, übertreibt. Der Zusammenhang ist indirekt, aber stabil: Gut strukturierte Inhalte sind für Menschen und Maschinen gleichermaßen besser erfassbar.

Quelle: MDN: HTML als Grundlage für Barrierefreiheit (abgerufen 16.08.2026) (öffnet in neuem Tab)

Reicht ein Barrierefreiheits-Widget auf der Website?
Nein. Ein Overlay verändert die Seite nur im Browser und ersetzt keine saubere Umsetzung. Overlays versprechen Barrierefreiheit per Skript. In der Praxis kommen sie den Hilfsmitteln, die Betroffene ohnehin einsetzen, eher in die Quere, als dass sie helfen. Die Verantwortung für die Zugänglichkeit bleibt in jedem Fall beim Anbieter der Website.
Wir bauen deshalb keine Overlays ein, sondern arbeiten an Struktur, Kontrasten und Bedienbarkeit – dort, wo das Problem entsteht.

Quelle: Overlay Fact Sheet (öffnet in neuem Tab)

Wie erkenne ich selbst, ob eine Website Barrieren hat?
Legen Sie die Maus weg und bedienen Sie die Seite nur mit der Tabulatortaste. Dieser eine Test zeigt erstaunlich viel: Kommen Sie überall hin? Sehen Sie jederzeit, wo Sie gerade sind? Lässt sich das Menü öffnen, das Formular ausfüllen, der Dialog schließen?
Zweiter Test: Vergrößern Sie die Seite im Browser auf 200 Prozent. Bleibt alles lesbar und bedienbar, oder überlagert sich der Text? Beide Prüfungen kosten fünf Minuten und ersetzen kein Audit. Sie sagen Ihnen aber, ob eines nötig ist.

Quelle: W3C WAI: Easy Checks – A First Review of Web Accessibility (öffnet in neuem Tab)

Was kostet eine barrierefreie Website oder eine Prüfung?
Eine neue Website, von Anfang an barrierefrei gebaut: kompakt ab 2.900 Euro netto, individuell ab 4.500 Euro netto. Die technische Prüfung einer bestehenden Website nach den Kriterien der WCAG 2.2 kostet ab 700 Euro netto. Barrierefreiheit im Code kostet bei einer neuen Website keinen Aufpreis, weil sie von Anfang an mitgebaut wird. Das gilt für die kompakte Website ab 2.900 Euro netto wie für die individuelle ab 4.500 Euro netto. Für eine bestehende Website prüfen wir technisch nach den Kriterien der WCAG 2.2, mit Stichprobe von Hand. Ergebnis ist eine Befundliste mit Aufwand je Punkt, ab 700 Euro netto, allein oder als Zusatz zum Website-Audit. Die Nachrüstung bieten wir danach zum Fixpreis an, Punkt für Punkt nach diesem Plan. Alle Einstiegspreise stehen auf unserer Preisseite.

Barrierefreiheit hängt an derselben Struktur wie alles andere auf einer Website. Eine saubere Überschriftenhierarchie hilft dem Screenreader, sie hilft der Suchmaschinenoptimierung, und sie hilft den Antwortmaschinen, die Ihre Seite zitieren sollen. Deshalb ist Barrierefreiheit bei uns Teil des Handwerks. Bei einem Neubau ist sie von Anfang an eingeplant, bei einer bestehenden Seite wird sie nachgerüstet.

Unsicher, ob Sie betroffen sind?

Schicken Sie uns Ihre Website-Adresse. Wir sehen sie uns an und sagen Ihnen, welche Barrieren sichtbar sind und was als Nächstes sinnvoll wäre. Ob das Gesetz in Ihrem Fall greift, sollte rechtlich geklärt werden.

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