Ein Jahr Barrierefreiheitsgesetz: die ehrliche Bilanz
Ein Jahr nach Inkrafttreten des Barrierefreiheitsgesetzes (28. Juni 2025) hat die Marktüberwachung beim Sozialministeriumservice 84 Verfahren eröffnet, 74 davon laufen noch – Verwaltungsstrafen wurden bislang keine verhängt, die Behörde berät zuerst. Zugleich zeigt eine Analyse von Mai/Juni 2026: Österreichische Unternehmens-Websites schneiden im Fünf-Länder-Vergleich am schlechtesten ab, im Schnitt 3,9 Barrieren pro Website. Die häufigsten Fehler sind unzureichende Farbkontraste, fehlender Zoom und mobile Darstellungsfehler – alles technisch einfach behebbar. Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung.
Vor gut einem Jahr, am 28. Juni 2025, ist das österreichische Barrierefreiheitsgesetz in Kraft getreten. Damals haben wir aufgeschrieben, wen es wirklich trifft – und versprochen, ehrlich zu bleiben: keine Panikmache, keine Beschwichtigung. Zeit für die Bilanz: Was ist seither tatsächlich passiert? Wird schon gestraft? Und wie barrierefrei sind Websites heute wirklich?
Was ist seit dem 28. Juni 2025 passiert?
Mehr, als viele glauben – und weniger, als manche befürchtet haben. Nach Zahlen, die der Österreichische Behindertenrat zum Jahrestag veröffentlicht hat, hat die zuständige Marktüberwachung beim Sozialministeriumservice seit Juni 2025 84 Verfahren eröffnet, 74 davon waren zum Stichtag noch anhängig. 36 Verfahren wurden von Amts wegen eingeleitet, 48 Hinweise aus der Bevölkerung geprüft. Auffällig: 53 Meldungen kamen von Unternehmen selbst, die Nichtkonformitäten angezeigt haben – das Gesetz sieht diese Selbstmeldung ausdrücklich vor. Der größte Einzelbereich sind Bankdienstleistungen mit 22 Verfahren.
Der Behindertenrat wertet das Gesetz als wichtigen ersten Schritt, mahnt aber zugleich, sich darauf nicht auszuruhen – die Umsetzung digitaler Barrierefreiheit sei eine Daueraufgabe, kein Projekt mit Enddatum. Das deckt sich mit unserer Erfahrung aus Projekten.
Wird schon gestraft?
Nein – noch nicht. Im ersten Jahr wurde keine einzige Verwaltungsstrafe verhängt; die Behörde arbeitet erklärtermaßen nach dem Grundsatz „Beraten vor Strafen“. Wer daraus Entwarnung liest, liest allerdings falsch: Der Strafrahmen von bis zu 80.000 Euro steht unverändert im Gesetz, und 74 anhängige Verfahren bedeuten 74 Unternehmen, die gerade nachweisen müssen, wie sie nachbessern. Die bequemste Position ist weiterhin, gar nicht erst in so einem Verfahren aufzutauchen.
Wie barrierefrei sind Websites heute wirklich?
Ernüchternd wenig. Eine im Mai und Juni 2026 durchgeführte Analyse des Accessibility-Anbieters Accessiway hat 107 Websites börsennotierter Unternehmen in fünf europäischen Ländern untersucht – die 18 getesteten österreichischen Websites landeten mit durchschnittlich 3,9 Barrieren pro Website auf dem letzten Platz. Wohlgemerkt: Das sind große, professionell betreute Auftritte. Bei kleineren Websites dürfte das Bild kaum besser aussehen.
Solche automatisierten Scans sind mit Vorsicht zu lesen – sie finden längst nicht alles, was Menschen im Alltag behindert, und auch die Studienautorin weist darauf hin, dass Werkzeuge allein Barrieren nicht vollständig erkennen. Als Richtungsangabe taugen die Zahlen trotzdem: Ein Jahr nach Inkrafttreten ist Barrierefreiheit noch die Ausnahme, nicht die Regel.
Woran scheitert es am häufigsten?
Die Analyse nennt drei Spitzenreiter: unzureichende Farbkontraste, fehlende Zoom-Möglichkeiten und Darstellungsfehler am Smartphone. Das Bemerkenswerte daran: Keiner dieser drei Punkte ist technisch schwierig. Ob ein Kontrast reicht, ist keine Geschmacksfrage, sondern eine Rechnung – probieren Sie es selbst in unserem Kontrast-Werkzeug, dort rechnen wir mit derselben WCAG-Formel, die auch Prüfwerkzeuge anwenden. Zoom bis 200 Prozent und saubere mobile Darstellung sind Handwerk, kein Hexenwerk.
Dass genau diese Basics die Statistik anführen, sagt viel: Es fehlt selten am Budget für das Schwierige, sondern an der Sorgfalt beim Einfachen.
Was heißt das für Ihr Unternehmen?
Am Geltungsbereich hat sich nichts geändert – wen das Gesetz erfasst und wen nicht, steht ausführlich in unserem Grundlagen-Artikel. Kurz: betroffen sind bestimmte Dienstleistungen für Verbraucher, allen voran Online-Shops; die reine Unternehmens-Website ohne Shop- oder Buchungsfunktion fällt nicht darunter, Kleinstunternehmen sind bei Dienstleistungen ausgenommen.
Die Bilanz des ersten Jahres verschiebt aber die Abwägung: Die Schonfrist-Rhetorik („die strafen ja eh nicht“) trägt nur, bis das erste Verfahren im eigenen Postfach liegt – und mit 84 eröffneten Verfahren ist das keine theoretische Größe mehr. Dazu kommt, was unabhängig vom Gesetz gilt: Barrierefreie Websites erreichen mehr Menschen, funktionieren besser auf jedem Gerät und liefern sauberere Strukturen, die auch Suchmaschinen und KI-Assistenten leichter erfassen. Wer jetzt aufräumt, tut das im eigenen Tempo statt unter Verfahrensdruck.
Und was haben wir selbst daraus gemacht?
Wir nehmen uns beim Wort: Unsere eigene Website ist nach WCAG 2.2 AA gebaut, die Kernfarben erreichen beim Textkontrast Stufe AAA, und seit diesem Sommer steht eine freiwillige Barrierefreiheitserklärung online – freiwillig deshalb, weil unsere B2B-Website formal gar nicht unter das Gesetz fällt. Wir finden: Wer Barrierefreiheit verkauft, soll sie zeigen. Wenn Sie wissen wollen, wo Ihre Website steht, ist ein ehrlicher Blick auf den Ist-Zustand der beste erste Schritt – ohne Panik und ohne Overlay-Wundermittel.
Wie immer gilt: Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung – bei konkreten Fragen zur eigenen Betroffenheit hilft eine fachkundige Rechtsberatung.
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