Recht & Compliance

Ein Jahr Barrierefreiheitsgesetz: die ehrliche Bilanz

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Dunkelgrüne Grafik mit der Aufschrift „Ein Jahr BaFG“ und einem Raster aus sechs Kacheln, von denen drei abgehakt sind
Kurz & direkt beantwortet

Ein Jahr nach Inkrafttreten des Barrierefreiheitsgesetzes (28. Juni 2025) hat die Marktüberwachung beim Sozialministeriumservice 84 Verfahren eröffnet, 74 davon laufen noch (Stand Juni 2026) – Verwaltungsstrafen wurden bislang keine verhängt, die Behörde berät zuerst. Zugleich zeigt eine Anbieter-Analyse von Mai/Juni 2026, die neun der 78 WCAG-Erfolgskriterien geprüft hat: Österreichische Unternehmens-Websites schneiden im Fünf-Länder-Vergleich am schlechtesten ab, im Schnitt 3,9 Barrieren pro Website. Die häufigsten Fehler sind unzureichende Farbkontraste, fehlende Textvergrößerung und mobile Darstellungsfehler – alles technisch einfach behebbar. Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung.

Vor gut einem Jahr, seit 28. Juni 2025, gilt das österreichische Barrierefreiheitsgesetz. Damals haben wir aufgeschrieben, wen es wirklich trifft – und versprochen, ehrlich zu bleiben: keine Panikmache, keine Beschwichtigung. Zeit für die Bilanz: Was ist seither tatsächlich passiert? Wird schon gestraft? Und wie barrierefrei sind Websites heute wirklich?

Was ist seit dem 28. Juni 2025 passiert?

Mehr, als viele glauben – und weniger, als manche befürchtet haben. Nach Zahlen des Sozialministeriums, die der Österreichische Behindertenrat zum Jahrestag veröffentlicht hat, hat die zuständige Marktüberwachung beim Sozialministeriumservice seit Juni 2025 84 Verfahren eröffnet, 74 davon waren zum Stichtag noch anhängig. 36 Verfahren wurden von Amts wegen eingeleitet, 48 Hinweise geprüft. Besonders häufig betroffen sind Bankdienstleistungen: 22 der anhängigen Verfahren entfallen auf diesen Bereich.

Zur Einordnung dieser Zahlen: Sie stammen aus Auskünften des Sozialministeriums, die der Behindertenrat am 24. Juni 2026 veröffentlicht hat. Eine eigene Veröffentlichung der Behörde dazu haben wir nicht gefunden. Der Stand ist damit Juni 2026, nicht heute, und die Zahlen wachsen weiter.

Zusätzlich zu diesen Verfahren gingen beim Sozialministeriumservice 53 Meldungen von Unternehmen ein, die Nichtkonformitäten ihrer Produkte oder Dienstleistungen selbst angezeigt haben. Das Gesetz sieht diese Meldung ausdrücklich vor – sie ist kein Verfahren und in den 84 nicht enthalten.

Der Behindertenrat wertet das Gesetz als wichtigen ersten Schritt, mahnt aber zugleich, sich darauf nicht auszuruhen – die Umsetzung digitaler Barrierefreiheit sei eine Daueraufgabe, kein Projekt mit Enddatum. Das deckt sich mit unserer Erfahrung aus Projekten.

Wird schon gestraft?

Nein – noch nicht. Im ersten Jahr wurde keine einzige Verwaltungsstrafe verhängt; die Behörde arbeitet erklärtermaßen nach dem Grundsatz „Beraten vor Strafen“. Wer daraus Entwarnung liest, liest allerdings falsch: Der Strafrahmen steht unverändert im Gesetz – bis zu 80.000 Euro, für Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen bis zu 50.000, gestaffelt nach Art des Verstoßes (§ 36 BaFG). Und 74 anhängige Verfahren bedeuten 74 Unternehmen, die gerade nachweisen müssen, wie sie nachbessern. Die bequemste Position ist weiterhin, gar nicht erst in so einem Verfahren aufzutauchen.

Wie barrierefrei sind Websites heute wirklich?

Ernüchternd wenig. Eine im Mai und Juni 2026 durchgeführte Analyse des Barrierefreiheits-Anbieters Accessiway hat 107 Websites börsennotierter Unternehmen in fünf europäischen Ländern auf neun der 78 Erfolgskriterien der WCAG 2.1 geprüft – die 18 getesteten österreichischen Websites landeten mit durchschnittlich 3,9 Barrieren pro Website auf dem letzten Platz. Wohlgemerkt: Das sind große, professionell betreute Auftritte. Bei kleineren Websites dürfte das Bild kaum besser aussehen.

Diese Zahlen sind mit zwei Vorbehalten zu lesen. Erstens ist es keine unabhängige Studie, sondern die Auswertung eines Anbieters, der Barrierefreiheits-Dienstleistungen verkauft; eine Methodikbeschreibung ist nicht veröffentlicht. Zweitens sind neun von 78 Kriterien ein Ausschnitt, kein Gesamtbefund. Hinzu kommt, was für automatisierte Scans generell gilt – sie finden längst nicht alles, was Menschen im Alltag behindert. Helena Selakovic, Expertin für digitale Barrierefreiheit bei Accessiway, weist selbst darauf hin, dass Werkzeuge allein Barrieren nicht vollständig erkennen. Als Richtungsangabe taugen die Zahlen trotzdem: Ein Jahr nach Inkrafttreten ist Barrierefreiheit noch die Ausnahme, nicht die Regel.

Woran scheitert es am häufigsten?

Die Analyse nennt drei Spitzenreiter: unzureichende Farbkontraste, fehlende Textvergrößerung (WCAG 1.4.4, 200 Prozent) und Darstellungsfehler am Smartphone – fachlich das Kriterium Reflow (WCAG 1.4.10), das bei 10 der 18 österreichischen Websites auffiel. Das Bemerkenswerte daran: Keiner dieser drei Punkte ist technisch schwierig. Ob ein Kontrast reicht, ist keine Geschmacksfrage, sondern eine Rechnung – probieren Sie es selbst in unserem Kontrast-Werkzeug, dort rechnen wir mit derselben WCAG-Formel, die auch Prüfwerkzeuge anwenden. Textvergrößerung auf 200 Prozent und saubere mobile Darstellung sind Handwerk, kein Hexenwerk.

Dass genau diese Basics die Statistik anführen, sagt viel: Es fehlt selten am Budget für das Schwierige, sondern an der Sorgfalt beim Einfachen.

Was heißt das für Ihr Unternehmen?

Am Geltungsbereich hat sich nichts geändert – wen das Gesetz erfasst und wen nicht, steht ausführlich in unserem Grundlagen-Artikel. Kurz: betroffen sind bestimmte Dienstleistungen für Verbraucher, allen voran Online-Shops; die reine Unternehmens-Website ohne Shop- oder Buchungsfunktion fällt nicht darunter, Kleinstunternehmen sind bei Dienstleistungen ausgenommen.

Vorsicht bei der Selbsteinschätzung: Schon eine einzelne Buchungs- oder Bestellstrecke auf einer sonst reinen Informationsseite kann diesen Teil der Website erfassen. Für Bank-, Personenbeförderungs- und E-Book-Dienstleistungen gilt die Pflicht unabhängig von einer Shop-Funktion. Und „fällt nicht unter das BaFG“ heißt nicht „keine Pflicht“ – das Behindertengleichstellungsgesetz gilt weiter. Ob Ihr Fall darunterfällt, klärt eine Rechtsberatung, nicht wir.

Die Bilanz des ersten Jahres verschiebt aber die Abwägung: Die Schonfrist-Rhetorik („die strafen ja eh nicht“) trägt nur, bis das erste Verfahren im eigenen Postfach liegt – und mit 84 eröffneten Verfahren ist das keine theoretische Größe mehr. Dazu kommt, was unabhängig vom Gesetz gilt: Barrierefreie Websites erreichen mehr Menschen, funktionieren besser auf jedem Gerät und liefern sauberere Strukturen, die auch Suchmaschinen und KI-Assistenten leichter erfassen. Wer jetzt aufräumt, tut das im eigenen Tempo statt unter Verfahrensdruck.

Und was haben wir selbst daraus gemacht?

Wir nehmen uns beim Wort: Unsere eigene Website ist im Code nach den Kriterien der WCAG 2.2 gebaut und wird gegen sie geprüft. Behaupten wollen wir nur, was gemessen ist – der Fließtext etwa erreicht auf allen Flächen mindestens 12:1 und damit Stufe AAA. Seit diesem Sommer steht außerdem eine freiwillige Barrierefreiheitserklärung online. Wir finden: Wer Barrierefreiheit verkauft, soll sie zeigen.

Wobei: Beim Schreiben dieses Artikels haben wir die eigene Palette noch einmal durchgerechnet und dabei eine Stelle gefunden, die uns selbst durchgerutscht war. Unsere Akzentfarbe kam als Kleintext auf hellem Grund auf 4,33:1 – knapp unter den geforderten 4,5:1. Aufgefallen ist es nicht, weil unser Prüfskript ausgerechnet die andere Richtung testete: weiß auf Orange statt Orange auf Weiß. Beides ist inzwischen korrigiert, die Prüfliste um die fehlende Richtung erweitert. Wir schreiben das hier hin, weil es exakt das Muster ist, das oben in der Statistik steht: Es fehlt selten am Budget für das Schwierige, sondern an der Sorgfalt beim Einfachen.

Wenn Sie wissen wollen, wo Ihre Website steht, ist ein ehrlicher Blick auf den Ist-Zustand der beste erste Schritt – ohne Panik und ohne Overlay-Wundermittel.

Wie immer gilt: Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung – bei konkreten Fragen zur eigenen Betroffenheit hilft eine fachkundige Rechtsberatung.