Barrierefreiheitsgesetz (BaFG)

Das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) ist die österreichische Umsetzung des European Accessibility Act; Es erfasst Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 erstmals am Markt bereitgestellt werden (§ 2 Abs. 1). Dazu kommen Dienstleistungen, die nach diesem Tag für Verbraucherinnen und Verbraucher erbracht werden; § 2 Abs. 2 zählt sie abschließend auf – etwa E-Commerce, Bankdienstleistungen oder Personenverkehrsdienste.

In der Praxis

Als technischer Maßstab dient in der Praxis die Norm EN 301 549 in der im Amtsblatt zitierten Fassung V3.2.1, die auf WCAG 2.1 Stufe AA verweist; das Gesetz selbst (BGBl. I Nr. 76/2023) nennt weder WCAG noch EN 301 549, sondern knüpft in § 5 eine widerlegbare Konformitätsvermutung an harmonisierte Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt veröffentlicht sind. Ob ein konkretes Angebot unter eine der Ziffern des § 2 Abs. 2 fällt, ist eine Rechtsfrage. Kleinstunternehmen (weniger als 10 Beschäftigte, deren Jahresumsatz oder deren Jahresbilanzsumme 2 Millionen Euro nicht übersteigt) sind bei Dienstleistungen ausgenommen, nicht jedoch beim Warenverkauf. Verstöße können mit Geldstrafen von bis zu 80.000 Euro geahndet werden, wobei die konkrete Höhe nach Schwere des Verstoßes und Unternehmensgröße gestaffelt ist; die Aufsicht liegt beim Sozialministeriumservice.