Für die Marktüberwachung der digitalen Barrierefreiheit nach dem österreichischen Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) ist seit dessen Inkrafttreten am 28. Juni 2025 die Marktüberwachungsbehörde Digitale Barrierefreiheit beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich in Linz, zuständig. Verbraucher:innen können wahrgenommene Barrieren über ein Kontaktformular melden, woraufhin die Behörde prüft, ob ein Verfahren eingeleitet wird, und bei Nichtkonformität eine Mängelbehebung binnen angemessener Frist anordnen oder im äußersten Fall Produkte vom Markt nehmen bzw. Dienstleistungen untersagen kann. § 36 BaFG staffelt die Verwaltungsstrafen in drei Stufen mit Höchstmaßen von 80.000, 40.000 und 16.000 Euro; Handelt es sich um ein Kleinstunternehmen nach § 3 Z 19 BaFG oder um ein kleines oder mittleres Unternehmen nach § 3 Z 20 BaFG, betragen die Höchstmaße 50.000, 25.000 und 10.000 Euro.
In der Praxis
In der Praxis verfolgt das Sozialministeriumservice bislang den Grundsatz "Beraten vor Strafen": In der Bilanz zum ersten Anwendungsjahr, Stand 28. Juni 2026, waren nach Angaben des Österreichischen Behindertenrats 84 Verfahren eröffnet, davon 74 anhängig. Ein Schwerpunkt lag mit 22 anhängigen Verfahren bei Bankdienstleistungen. Verwaltungsstrafen waren bis dahin keine verhängt. Agenturen sollten Kund:innen dennoch auf das reale Bußgeldrisiko hinweisen, da Behebungsfristen und wiederholte Verstöße die Sanktionshöhe verschärfen. Beschwerden von Nutzer:innen laufen über das Kontaktformular des Sozialministeriumservice; auch der Österreichische Behindertenrat begleitet die Umsetzung als Interessenvertretung und sensibilisiert Öffentlichkeit und Unternehmen. Wer als Webagentur BaFG-Konformität begleitet, sollte Kund:innen empfehlen, eine aktuelle Barrierefreiheitserklärung bereitzuhalten und Mängel proaktiv zu beheben, statt auf eine behördliche Aufforderung zu warten.