Kleinstunternehmen-Ausnahme im EAA/BaFG

Kleinstunternehmen im Sinne des European Accessibility Act (EAA) und des österreichischen Barrierefreiheitsgesetzes (BaFG) sind Betriebe mit weniger als 10 Beschäftigten, deren Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme jeweils 2 Millionen Euro nicht übersteigt. Erbringen solche Kleinstunternehmen Dienstleistungen (z. B. einen eigenen Webshop oder eine Buchungsplattform), sind sie vollständig vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen. Stellen sie hingegen Produkte her, importieren oder handeln damit, greift die Ausnahme nur teilweise: Es gelten administrative Erleichterungen, aber keine vollständige Befreiung von den Barrierefreiheitsanforderungen.

In der Praxis

Bevor sich ein Kleinunternehmen auf die Ausnahme beruft, sollten Umsatz, Bilanzsumme und Mitarbeiterzahl sauber dokumentiert werden – die Schwellenwerte müssen tatsächlich eingehalten werden, die Ausnahme ist kein Freibrief für "kleine" Unternehmen mit über 10 Mitarbeitenden. Wichtig für Agenturen: Auch befreite Kleinstunternehmen müssen bei Anfrage der Marktüberwachungsbehörde die maßgeblichen Fakten zu ihrer Größe belegen können. Gerade weil Kund:innen mit Behinderungen ein relevantes Marktsegment darstellen, lohnt sich freiwillige Barrierefreiheit auch für ausgenommene Kleinstunternehmen als Wettbewerbsvorteil und Vorbereitung auf künftiges Wachstum über die Schwellenwerte hinaus. Wer als Kleinstunternehmen Produkte (nicht nur Dienstleistungen) anbietet, sollte die Erleichterungen nicht mit vollständiger Befreiung verwechseln und dies frühzeitig in der Projektplanung berücksichtigen.

Passende Leistung

Quellen

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