Der Widerrufsbutton: was ab 1. Oktober 2026 für Webshops gilt
Ab dem 1. Oktober 2026 müssen Unternehmen, die Verträge mit Verbraucherinnen und Verbrauchern über eine Website oder App schließen, eine Online-Rücktrittsfunktion anbieten, den sogenannten Widerrufsbutton. Grundlage sind die Richtlinie (EU) 2023/2673 und der neue § 13a FAGG aus dem Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026, kundgemacht am 28. Juli 2026. Der Button trägt die Worte „Vertrag widerrufen“, führt zu einem Formular mit drei Angaben und endet mit der Schaltfläche „Widerruf bestätigen“. Danach muss unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Datum und Uhrzeit kommen, etwa per E-Mail. Die Pflicht gilt für Verträge, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden. Fehlt die Funktion, droht eine Verwaltungsstrafe bis 1.450 Euro. In Deutschland gilt die Parallelvorschrift § 356a BGB bereits. Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung.
Bestellen dauert im Webshop drei Klicks. Der Rücktritt vom Vertrag verlangte bisher oft mehr: ein Formular suchen, eine E-Mail formulieren, eine Adresse finden. Ab 1. Oktober 2026 muss der Rücktritt in Österreich so einfach möglich sein wie die Bestellung selbst – über einen Widerrufsbutton direkt im Shop.
Dieser Beitrag erklärt, woher die Pflicht kommt, wen sie trifft und wie die Funktion aussehen muss. Die Quellen zu jeder Aussage stehen am Ende des Artikels und in den häufigen Fragen. Was der Beitrag nicht leistet: einen Einzelfall beurteilen. Ob ein bestimmter Vertrieb unter die neue Regel fällt, klärt eine Rechtsberatung.
Der Widerrufsbutton ist eine gesetzlich vorgeschriebene Funktion, mit der Verbraucherinnen und Verbraucher den Rücktritt von einem online geschlossenen Vertrag direkt auf der Website oder in der App erklären können. Das Gesetz nennt ihn Rücktrittsfunktion und formuliert, dass der Vertrag „auch“ über diese Funktion widerrufen werden kann. Der Widerrufsbutton ersetzt die bisherigen Wege also nicht, er kommt als zusätzlicher einfacher Weg hinzu.
Die Pflicht stammt aus der Richtlinie (EU) 2023/2673. Sie fügt in die Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EU einen neuen Artikel 11a ein. Die Mitgliedstaaten mussten die Vorschriften bis 19. Dezember 2025 erlassen und haben sie ab dem 19. Juni 2026 anzuwenden. Österreich hat später umgesetzt: Das Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026 wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt kundgemacht, der neue § 13a FAGG tritt mit 1. Oktober 2026 in Kraft. Der Gedanke dahinter steht in den Erwägungsgründen der Richtlinie: Der Widerruf soll nicht aufwendiger sein als der Vertragsschluss.
Der Widerrufsbutton, im Gesetz Rücktrittsfunktion genannt, ist ab 1. Oktober 2026 in Österreich für Fernabsatzverträge vorgeschrieben, die über eine Online-Benutzeroberfläche wie eine Website oder App geschlossen werden. Er besteht aus einer Schaltfläche mit den Worten „Vertrag widerrufen“, einem Formular und einer Bestätigungsfläche „Widerruf bestätigen“; danach muss der Shop unverzüglich eine Eingangsbestätigung schicken.
Quelle: RIS: VerbRÄG 2026, BGBl. I Nr. 59/2026 (öffnet in neuem Tab)
Wen trifft die Pflicht?
Die Pflicht trifft Unternehmer, die mit Verbraucherinnen und Verbrauchern Fernabsatzverträge über eine Online-Benutzeroberfläche schließen, also etwa über einen Webshop oder eine Bestell-App. Auch Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen sind nach dem neuen § 1a FAGG erfasst. Wer Verträge ausschließlich individuell per E-Mail oder Telefon schließt, fällt nach dem Wortlaut des § 13a FAGG nicht unter die neue Vorschrift.
Was eine Online-Benutzeroberfläche ist, definiert das Gesetz nicht eigens; die Erwägungsgründe der Richtlinie nennen als Beispiele eine Website oder eine Anwendung. Offen bleibt auch eine zweite Frage. Muss die Funktion bereitstehen, wenn für den konkreten Vertrag ausnahmsweise gar kein Rücktrittsrecht besteht, etwa nach den Ausnahmen des § 18 FAGG? Der Gesetzestext beantwortet das nicht ausdrücklich. Solche Fragen klärt im Zweifel eine Rechtsberatung.
Ein Blick über die Grenze lohnt sich trotzdem: Deutschland hat dieselbe EU-Vorgabe als § 356a BGB umgesetzt, dort gilt die Widerrufsfunktion bereits. Wer aus Österreich an Kundschaft in Deutschland verkauft, sollte sich um den Termin deshalb nicht erst im Herbst kümmern. Ob deutsches Recht auf einen konkreten Shop anwendbar ist, ist wiederum eine Rechtsfrage. Nicht zu verwechseln ist der Widerrufsbutton mit dem deutschen Kündigungsbutton nach § 312k BGB. Der Kündigungsbutton beendet laufende Verträge wie Abos; der Widerrufsbutton löst einen frisch geschlossenen Vertrag innerhalb der Rücktrittsfrist.
Drei Stufen: Schaltfläche, Formular, Bestätigung
§ 13a FAGG schreibt drei Stufen vor. Am Anfang steht eine gut lesbare Schaltfläche mit den Worten „Vertrag widerrufen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung. Dann folgt ein Formular für drei Angaben, zuletzt eine Bestätigungsfläche, die ausschließlich mit den Worten „Widerruf bestätigen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Die Funktion muss während der gesamten Rücktrittsfrist durchgehend verfügbar, hervorgehoben platziert und leicht zugänglich sein.
Das Formular muss drei Angaben ermöglichen: den Namen, Angaben zur Identifizierung des Vertrags, etwa eine Bestellnummer, und den Kanal, über den die Eingangsbestätigung kommen soll, etwa eine E-Mail-Adresse. Sobald die Bestätigungsfläche aktiviert ist, muss der Unternehmer unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln, also zum Beispiel per E-Mail. Sie enthält den Inhalt der Erklärung sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs.
Die Erwägungsgründe der Richtlinie machen die Zugänglichkeit konkret. Niemand soll erst eine App herunterladen müssen, um zu widerrufen, wenn der Vertrag nicht über diese App geschlossen wurde. Wer sich bereits identifiziert hat, etwa durch Einloggen, soll widerrufen können, ohne sich erneut identifizieren zu müssen. Als einfachen Weg zur Funktion nennt die Richtlinie Hyperlinks. Ein Formular, das nur im Kundenkonto erreichbar ist, passt schwer zu diesen Vorgaben.
So kann der Ablauf in einem Shop aussehen: Im Footer, in der Bestellbestätigung und auf der Hilfe-Seite steht ein Link mit den Worten „Vertrag widerrufen“. Er führt auf eine eigene Seite mit einem Formular: Name, Bestellnummer, E-Mail-Adresse. Darunter eine Schaltfläche „Widerruf bestätigen“. Nach dem Absenden verschickt das System automatisch eine E-Mail, die den Inhalt der Erklärung sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs wiedergibt. Technisch ist der Widerrufsbutton überschaubar: eine Seite, drei Felder, eine automatische E-Mail mit Zeitstempel.
Wann gilt der Widerruf als rechtzeitig?
Das Rücktrittsrecht gilt als fristgerecht ausgeübt, wenn die Online-Rücktrittserklärung vor Ablauf der Rücktrittsfrist abgegeben wurde. Die Frist beträgt nach § 11 FAGG 14 Tage. Maßgeblich ist die Abgabe der Erklärung über die Funktion, nicht der Moment, in dem der Unternehmer sie liest.
Quelle: RIS: VerbRÄG 2026, BGBl. I Nr. 59/2026 (öffnet in neuem Tab)
Was ändert sich an der Widerrufsbelehrung?
Die Rücktrittsinformation muss künftig auch nennen, dass es die Rücktrittsfunktion gibt und wo sie platziert ist. Das Muster-Widerrufsformular nach Anhang I Teil B bleibt daneben Teil der Information. Beides steht im neu gefassten § 4 Abs. 1 Z 8 FAGG. Wer den Button einbaut, aber die Belehrung nicht anpasst, hat die Pflicht nur zur Hälfte erfüllt.
Diese Hälfte ist teuer. Kommt der Unternehmer der Informationspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 8 FAGG nicht nach, verlängert sich die Rücktrittsfrist nach § 12 FAGG um zwölf Monate. Die Wirtschaftskammer schlägt für die Belehrung Formulierungen vor. Ein Beispiel: „Sie können Ihren Rücktritt auch über unseren Widerrufsbutton ausüben.“ Zudem rät sie, beim Gesetzeswortlaut zu bleiben, weil abweichende Formulierungen als unklar gelten könnten.
Wer die Rücktrittsfunktion nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Form anbietet, begeht ab 1. Oktober 2026 eine Verwaltungsübertretung. § 19 FAGG sieht dafür eine Geldstrafe bis 1.450 Euro vor. Dazu kommt die verlängerte Rücktrittsfrist aus dem vorigen Abschnitt, wenn auch die Belehrung fehlt. Der sinnvolle nächste Schritt ist eine Bestandsaufnahme: Wo im Shop werden Verträge geschlossen, und wo soll der Button stehen?
Fehlt die Rücktrittsfunktion oder entspricht sie nicht den Anforderungen des § 13a FAGG, ist das ab 1. Oktober 2026 eine Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe bis 1.450 Euro. Fehlt zusätzlich der Hinweis in der Rücktrittsinformation, verlängert sich die Rücktrittsfrist um zwölf Monate.
Quelle: RIS: FAGG § 19 in der Fassung ab 1.10.2026 (öffnet in neuem Tab)
Die technische Umsetzung
Die Funktion braucht kein neues System, aber ein paar bewusste Entscheidungen. Der Button gehört als echtes, beschriftetes Bedienelement in Bereiche, die auf jeder Seite erreichbar sind, etwa in den Footer. Die Formularseite funktioniert ohne Anmeldung. Das Gesetz nennt drei Angaben. Jedes weitere Pflichtfeld macht den Weg länger und wirft die Frage auf, ob der Widerruf noch so einfach ist wie die Bestellung.
Die Eingangsbestätigung verschickt das System automatisch, mit dem Inhalt der Erklärung, Datum und Uhrzeit aus der Serverzeit. Der Eingang gehört zusätzlich intern protokolliert, damit sich der Zeitpunkt später belegen lässt. Und die Funktion muss während der gesamten Rücktrittsfrist verfügbar sein. Der Formular-Endpunkt zählt damit ab Oktober zum Kernbestand des Shops: Er gehört in jedes Monitoring und in jeden Test nach einem Update. Wie streng Behörden und Gerichte „hervorgehoben und für Verbraucher leicht zugänglich“ auslegen werden, wissen wir nicht; uns ist dazu noch keine österreichische Entscheidung bekannt. Wer die Funktion sichtbar und schlicht baut, hat diese Auslegungsfrage entschärft, bevor sie sich stellt.
Für die Shops, die wir betreuen, planen wir die Umsetzung wie im Praxisbeispiel oben: eine eigene Widerrufsseite, aus Footer und Bestellbestätigung verlinkt, dazu die automatische Bestätigung. Ob eine konkrete Umsetzung den gesetzlichen Anforderungen genügt, beurteilt am Ende eine Rechtsanwaltskanzlei. Die technische Strecke dorthin ist in wenigen Tagen gebaut.
Bleibt die Frage, was bis zum 1. Oktober realistisch zu schaffen ist. Die Antwort fällt freundlicher aus als bei manch anderem Digitalgesetz: Der Widerrufsbutton ist eine klar umrissene, kleine Funktion mit eindeutigem Wortlaut, dazu kommen zwei Sätze mehr in der Rücktrittsinformation. Im Glossar erklären wir die Begriffe dahinter, etwa das Rücktrittsrecht im Fernabsatz. Und wer nicht sicher ist, ob der eigene Shop betroffen ist: Das klärt eine Rechtsberatung, gern auf Basis einer technischen Bestandsaufnahme von uns.
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