Widerrufsbutton (Rücktrittsfunktion)

Der Widerrufsbutton ist eine gesetzlich vorgeschriebene Funktion, mit der Verbraucherinnen und Verbraucher den Rücktritt von einem online geschlossenen Vertrag im Webshop oder in der App erklären können (§ 13a FAGG). In Österreich gilt die Pflicht ab 1. Oktober 2026 für Fernabsatzverträge, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden; das Gesetz nennt die Funktion Rücktrittsfunktion. Sie hat drei Stufen. Am Anfang steht eine gut lesbare Schaltfläche mit den Worten „Vertrag widerrufen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung. Sie führt zu einem Formular für den Namen, Angaben zur Identifizierung des Vertrags und den Kanal für die Eingangsbestätigung. Den Abschluss bildet eine Bestätigungsfläche, die ausschließlich mit den Worten „Widerruf bestätigen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Nach dem Absenden muss der Unternehmer unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger schicken, etwa per E-Mail. Sie enthält den Inhalt der Erklärung sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs. Die Funktion muss während der gesamten Rücktrittsfrist durchgehend verfügbar, hervorgehoben platziert und leicht zugänglich sein. Die Pflicht geht auf Artikel 11a der Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EU zurück, eingefügt durch die Richtlinie (EU) 2023/2673. Sie gilt für Verträge, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden. Fehlt die Funktion oder entspricht sie den Anforderungen nicht, sieht § 19 FAGG eine Geldstrafe bis 1.450 Euro vor.

In der Praxis

Für einen Webshop heißt das: eine eigene Widerrufsseite anlegen und sie aus Footer und Bestellbestätigung verlinken. Das Formular bleibt bei den drei gesetzlichen Angaben, also Name, Vertragsidentifikation wie die Bestellnummer und eine E-Mail-Adresse für die Bestätigung. Die Seite funktioniert ohne Anmeldung, denn nach den Erwägungsgründen der Richtlinie soll sich niemand erneut identifizieren oder eigens eine App herunterladen müssen. Die Eingangsbestätigung verschickt das System automatisch, mit Inhalt der Erklärung sowie Datum und Uhrzeit. Bei den Beschriftungen empfiehlt die Wirtschaftskammer, beim Gesetzeswortlaut zu bleiben. Zusätzlich gehört der Hinweis auf die Funktion in die Rücktrittsinformation, sonst verlängert sich die Rücktrittsfrist nach § 12 FAGG um zwölf Monate. Ob ein konkreter Vertrieb unter die Pflicht fällt, klärt eine Rechtsberatung; die technische Bestandsaufnahme dafür kann eine Agentur liefern.

Passende Leistung

Quellen

← Zurück zum Glossar