Digitalrecht 2026 und 2027: der Fristenkalender
Zwischen August 2026 und August 2028 treten mehrere EU-Rechtsakte in Kraft, die Websites und gehostete Anwendungen betreffen. Die nächsten Termine: Am 11. September 2026 beginnt die Meldepflicht für ausgenutzte Schwachstellen nach dem Cyber Resilience Act. Am 1. Oktober 2026 tritt das österreichische NISG 2026 in Kraft, die Registrierungsfrist für die erfassten Einrichtungen endet am 31. Dezember 2026. Für den 12. Januar 2027 sieht die Datenverordnung vor, dass Entgelte für den Wechsel eines Datenverarbeitungsdienstes entfallen. Alle Angaben geben den Stand vom 20. August 2026 wieder und können sich ändern. Dieser Kalender nennt zu jedem Datum die Quelle und beurteilt keinen Einzelfall. Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung.
Zwischen August 2026 und August 2028 treten mehrere EU-Rechtsakte in Kraft, die Websites, Onlineshops und gehostete Anwendungen betreffen. Dieser Kalender führt die Termine mit Quelle, damit man sie nachschlagen kann statt sie zu suchen.
Er nennt zu jedem Datum, was an diesem Tag gilt und wen der Rechtsakt nach seinem Wortlaut betrifft. Was er nicht tut: einen Einzelfall beurteilen. Ob ein Betrieb unter eine Vorschrift fällt, hängt an Größe, Tätigkeit und Vertragslage. Das beurteilt eine Rechtsanwaltskanzlei. Wir prüfen das auch nicht vorab.
Der Kalender führt EU-Recht und die österreichische Umsetzung. Für Projekte in Deutschland gelten teilweise eigene Termine. Die Begriffe dahinter stehen ausführlicher im Glossar, etwa zur NIS2-Richtlinie und zum EU AI Act.
Was 2026 noch kommt
| Datum | Rechtsakt | Was passiert | Adressat nach dem Wortlaut |
|---|---|---|---|
| 2. August 2026 Gilt bereits | KI-Verordnung, Art. 50 EUR-Lex: Verordnung (EU) 2024/1689 (öffnet in neuem Tab) | Die Transparenzpflichten gelten. Systeme, mit denen Menschen unmittelbar interagieren, müssen als solche erkennbar sein. Das gilt nicht, wenn es für eine verständige Person ohnehin offensichtlich ist. Erzeugte oder veränderte Bilder, Tonaufnahmen und Videos, die echten Personen ähneln, müssen offengelegt werden. Für künstlerische und satirische Werke gilt das abgeschwächt. | Anbieter und Betreiber von KI-Systemen, je nach Pflicht unterschiedlich |
| 11. September 2026 Kommt | Cyber Resilience Act, Art. 14 EUR-Lex: Verordnung (EU) 2024/2847 (öffnet in neuem Tab) | Die Meldepflicht beginnt. Sie hat drei Stufen: eine Frühwarnung binnen 24 Stunden, eine ausführlichere Meldung binnen 72 Stunden und einen Abschlussbericht. Für den Abschlussbericht gelten 14 Tage ab dem Zeitpunkt, an dem eine Abhilfe bereitsteht, bei schwerwiegenden Vorfällen ein Monat. | Hersteller von Produkten mit digitalen Elementen |
| 12. September 2026 Kommt | Datenverordnung, Art. 3 EUR-Lex: Verordnung (EU) 2023/2854 (öffnet in neuem Tab) | Vernetzte Produkte, die nach diesem Tag neu auf den Markt kommen, müssen den Zugang zu den Daten eingebaut haben, die sie erzeugen. Was als vernetztes Produkt und was als verbundener Dienst zählt, bestimmt die Verordnung selbst. | Hersteller vernetzter Produkte und Anbieter verbundener Dienste |
| 1. Oktober 2026 Kommt | NISG 2026, § 51 RIS: NISG 2026, § 51 (öffnet in neuem Tab) | Das Gesetz tritt in Kraft. Ein Datum steht nicht im Text: Es ergibt sich aus neun Monaten ab der Kundmachung vom 23. Dezember 2025. Ab diesem Tag gelten die Pflichten zum Risikomanagement, die Aufsichts- und Schulungspflichten der Geschäftsführung und die Meldepflichten mit 24 Stunden, 72 Stunden und einem Monat. | Wesentliche und wichtige Einrichtungen nach den Anlagen 1 und 2 |
| Q4 2026 Termin offen | EN 301 549 V4.1.x ETSI: EN 301 549 V4.1.0, Entwurf Juni 2026 (öffnet in neuem Tab) | Die neue Fassung soll im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden. Die neue Fassung verweist auf WCAG 2.2. Die Quellen nennen unterschiedliche Termine, deshalb steht hier keiner. | Öffentliche Stellen nach der Web-Zugänglichkeits-Richtlinie |
| 2. Dezember 2026 Kommt | KI-Verordnung, Art. 111 EUR-Lex: Verordnung (EU) 2026/1744 (öffnet in neuem Tab) | Die Übergangsfrist für die Kennzeichnung endet. Sie galt für erzeugende Systeme, die vor dem 2. August 2026 schon auf dem Markt waren. Eingeführt hat sie der Digital Omnibus vom Juli 2026. Zum selben Tag kommen neue Verbote hinzu. | Anbieter erzeugender KI-Systeme |
| 24. Dezember 2026 Kommt | eIDAS-Verordnung, Art. 5a EUR-Lex: Verordnung (EU) Nr. 910/2014, konsolidierte Fassung (öffnet in neuem Tab) | Die Mitgliedstaaten stellen mindestens eine europäische Brieftasche für die digitale Identität bereit, kurz EUDI-Wallet. Ein Datum steht auch hier nicht im Text, sondern 24 Monate ab Inkrafttreten der Durchführungsrechtsakte vom 24. Dezember 2024. | Mitgliedstaaten |
| 31. Dezember 2026 Kommt | NISG 2026, § 29 RIS: NISG 2026, BGBl. I Nr. 94/2025 (öffnet in neuem Tab) | Die Frist zur Registrierung beim Bundesamt für Cybersicherheit endet. Auch hier nennt das Gesetz kein Datum, sondern drei Monate ab Inkrafttreten. | Wesentliche und wichtige Einrichtungen |
2027 und danach
| Datum | Rechtsakt | Was passiert | Adressat nach dem Wortlaut |
|---|---|---|---|
| Ohne eigenen Termin Termin offen | eIDAS-Verordnung, Art. 5f EUR-Lex: Verordnung (EU) Nr. 910/2014, konsolidierte Fassung (öffnet in neuem Tab) | Verlangt ein Mitgliedstaat für einen Online-Dienst einer öffentlichen Stelle eine elektronische Identifizierung, muss auch die Brieftasche akzeptiert werden. Einen eigenen Termin nennt die Verordnung dafür nicht. Kursierende Datumsangaben sind abgeleitet. | Öffentliche Stellen |
| 12. Januar 2027 Kommt | Datenverordnung, Art. 29 EUR-Lex: Verordnung (EU) 2023/2854 (öffnet in neuem Tab) | Entgelte für den Wechsel des Anbieters entfallen. Seit Januar 2024 sind nur noch ermäßigte Entgelte erlaubt, die die Kosten des Wechsels nicht übersteigen. | Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten |
| 2. Dezember 2027 Kommt | KI-Verordnung, Anhang III EUR-Lex: Verordnung (EU) 2026/1744 (öffnet in neuem Tab) | Die Pflichten für Hochrisiko-Systeme gelten. Ursprünglich war dafür der 2. August 2026 vorgesehen. | Anbieter und Betreiber von Hochrisiko-Systemen |
| 11. Dezember 2027 Kommt | Cyber Resilience Act EUR-Lex: Verordnung (EU) 2024/2847 (öffnet in neuem Tab) | Ab diesem Tag gilt die Verordnung im Übrigen, nicht mehr nur die Meldepflicht. | Hersteller, Einführer und Händler |
| 24. Dezember 2027 Kommt | eIDAS-Verordnung, Art. 5f EUR-Lex: Verordnung (EU) Nr. 910/2014, konsolidierte Fassung (öffnet in neuem Tab) | Unternehmen in den dort aufgezählten Sektoren müssen die Brieftasche akzeptieren, wenn sie ohnehin eine starke Anmeldung verlangen. Kleinst- und Kleinunternehmen sind ausgenommen. Ein Datum nennt die Verordnung nicht, sondern 36 Monate ab Inkrafttreten der Durchführungsrechtsakte. | Unternehmen in bestimmten Sektoren, etwa Verkehr, Energie, Bankwesen und Gesundheit |
| 2. August 2028 Kommt | KI-Verordnung, Anhang I EUR-Lex: Verordnung (EU) 2026/1744 (öffnet in neuem Tab) | Die Pflichten gelten für Hochrisiko-KI, die in Produkte eingebaut ist. | Hersteller solcher Produkte |
Zwei Punkte ohne Datum
Zwei Dinge gehören in einen Fristenkalender, obwohl sie keinen Termin haben.
Das erste ist der Angemessenheitsbeschluss für Datenübermittlungen in die USA. Er ist in Kraft. Er deckt aber nicht die USA als Ganzes ab, sondern nur Empfänger, die im Data Privacy Framework zertifiziert sind und auf der Liste des US-Handelsministeriums stehen. Eine Klage dagegen hat das Gericht der Europäischen Union am 3. September 2025 abgewiesen, ein Rechtsmittel ist beim Gerichtshof anhängig. Die Datenschutz-Grundverordnung kennt neben dem Angemessenheitsbeschluss weitere Grundlagen für Übermittlungen in Drittländer, darunter die Standardvertragsklauseln. Welche davon für eine bestimmte Übermittlung in Betracht kommt, beurteilt eine Rechtsanwaltskanzlei.
Das zweite ist das Digital-Omnibus-Paket der Kommission. Der Teil zur KI-Verordnung ist beschlossen und hat die Fristen für Hochrisiko-Systeme verschoben. Der Teil zum Datenschutzrecht ist es nicht. Solange er nicht beschlossen ist, bleibt die Rechtslage unverändert. Für Einwilligungsbanner ist in Österreich neben der Datenschutz-Grundverordnung auch § 165 des Telekommunikationsgesetzes maßgeblich. Wer auf ein Ende der Einwilligungsbanner plant, plant auf einem Entwurf.
Wie dieser Kalender gepflegt wird
Jede Tabelle trägt den Rechtsstand als Beschriftung. Das Feld „Aktualisiert am“ setzen wir nur, wenn sich inhaltlich etwas geändert hat. Dass damit nichts fehlt und nichts veraltet ist, können wir trotzdem nicht zusagen.
Ein Eintrag steht bewusst auf „Termin offen“. Bei der Norm EN 301 549 nennen die Quellen unterschiedliche Daten für die Veröffentlichung im Amtsblatt. Solange das so ist, steht hier keines davon.
Dass Termine sich verschieben, ist keine theoretische Möglichkeit. Für Hochrisiko-Systeme galt der 2. August 2026, bis die Verordnung (EU) 2026/1744 ihn auf den 2. Dezember 2027 verlegt hat.
Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Er gibt den Stand vom 20. August 2026 wieder.
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