Rücktrittsrecht im Fernabsatz

Das Rücktrittsrecht im Fernabsatz erlaubt es Verbraucherinnen und Verbrauchern in Österreich, von einem Fernabsatzvertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurückzutreten (§ 11 FAGG). Dasselbe gilt für Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden. Die Frist beginnt bei Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Bei Warenkäufen beginnt sie mit dem Tag, an dem der Verbraucher oder eine von ihm benannte dritte Person die Ware erhält. Ein beauftragter Paketdienst zählt dabei nicht als dritte Person. Für eine Reihe von Verträgen sieht § 18 FAGG Ausnahmen vor, etwa für vollständig erbrachte Dienstleistungen unter bestimmten Voraussetzungen. Unternehmer müssen über das Rücktrittsrecht informieren; unterbleibt diese Information, verlängert sich die Frist nach § 12 FAGG um zwölf Monate. Für Verträge, die nach dem 30. September 2026 über eine Website oder App geschlossen werden, kommt die Rücktrittsfunktion nach § 13a FAGG hinzu, der sogenannte Widerrufsbutton. In Deutschland und im EU-Recht heißt das entsprechende Recht Widerrufsrecht.

In der Praxis

Für Shop-Betreiber zählt vor allem die saubere Belehrung: Die Rücktrittsinformation samt Muster-Widerrufsformular gehört vollständig und auffindbar in den Bestellprozess, ab Oktober 2026 ergänzt um den Hinweis auf die Rücktrittsfunktion. Die 14 Tage sind eine Mindestangabe des Gesetzes; wer freiwillig längere Rückgabefristen anbietet, sollte beide Fristen klar auseinanderhalten. Wer sich auf eine Ausnahme nach § 18 FAGG stützen will, etwa bei digitalen Inhalten oder angebrochenen Dienstleistungen, braucht die dort vorgesehenen ausdrücklichen Erklärungen der Kundschaft. Ob eine Ausnahme im Einzelfall greift, ist eine Rechtsfrage und gehört vor dem Livegang geklärt.

Passende Leistung

Quellen

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