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Jetzt wird's ernst: Barrierefreiheit wird gesetzlich verankert

11 Min. Lesezeit

Dunkelgrüne Grafik mit der Aufschrift „Jetzt wird’s ernst“ und einem Kachelraster mit Paragrafenzeichen und Häkchen
Kurz & direkt beantwortet

Das österreichische Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) gilt seit 28. Juni 2025. Es erfasst nicht jede Website, sondern eine im Gesetz abschließend aufgezählte Liste von Dienstleistungen: elektronische Kommunikationsdienste, Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten, Elemente von Personenverkehrsdiensten, Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books und Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, also Online-Shops. Erfasst sind diese Dienstleistungen, soweit sie für Verbraucherinnen und Verbraucher erbracht werden; eine Unternehmenswebsite, die keine davon erbringt, fällt nicht darunter. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme sind bei Dienstleistungen ausgenommen, bei Produkten nicht. Maßstab ist die WCAG-Konformitätsstufe AA: Die im Amtsblatt zitierte Fassung der Norm EN 301 549 verweist auf WCAG 2.1, die Wirtschaftskammer empfiehlt, sich an der aktuellen Version 2.2 zu orientieren. Zuständig ist das Sozialministeriumservice, das Geldstrafen bis 80.000 Euro verhängen kann. Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung.

Seit dem Sommer 2025 hat Österreich ein Gesetz, das digitale Barrierefreiheit verbindlich macht. Seither kursiert viel Halbwissen: dass jede Website betroffen sei, dass bestehende Seiten bis 2030 Zeit hätten, dass ein eingebundenes Widget die Sache erledigt. Wir haben in den Gesetzestext geschaut und sortieren, was dort tatsächlich steht – und was daraus für Ihre Website folgt.

Seit wann gilt das Barrierefreiheitsgesetz?

Das österreichische Barrierefreiheitsgesetz (BaFG, BGBl. I Nr. 76/2023) ist am 28. Juni 2025 in Kraft getreten. Seit diesem Tag müssen die vom Gesetz erfassten Produkte und Dienstleistungen barrierefrei angeboten werden. Das BaFG setzt den European Accessibility Act der Europäischen Union in österreichisches Recht um.

Für Anbieter heißt das: Die Vorbereitungszeit ist vorbei. Das Gesetz kennt zwar eine eng gefasste Übergangsregel für bereits eingesetzte Produkte – dazu weiter unten mehr –, aber keine allgemeine Gnadenfrist. Wer eine der erfassten Dienstleistungen anbietet, muss die Anforderungen erfüllen. Was das Barrierefreiheitsgesetz im Einzelnen verlangt, hängt allerdings stark davon ab, was Sie überhaupt anbieten. Genau dort liegt das häufigste Missverständnis.

Wer ist vom Barrierefreiheitsgesetz betroffen?

Betroffen sind Anbieter jener Dienstleistungen, die das Gesetz in § 2 Abs. 2 abschließend aufzählt – und zwar dann, wenn diese für Verbraucherinnen und Verbraucher erbracht werden. Dazu gehören unter anderem Online-Shops, Bankdienstleistungen für Verbraucher und E-Books. Ein Angebot, das sich ausschließlich an Unternehmen richtet, ist nach Auskunft der Wirtschaftskammer nicht erfasst. Wer keine dieser Dienstleistungen erbringt, ist nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht erfasst – auch dann nicht, wenn die Website groß, bekannt oder professionell betrieben ist. Ob das auf einen konkreten Betrieb zutrifft, ist eine Rechtsfrage.

Welche Dienstleistungen zählt das Gesetz auf?

Die Liste ist kurz und abschließend. „Abschließend“ heißt: Was nicht darin steht, ist nicht erfasst. Der Gesetzgeber hat die Aufzählung nicht als Beispielsammlung formuliert, sondern als vollständige Liste.

  • elektronische Kommunikationsdienste
  • Dienste, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen
  • bestimmte Elemente von Personenverkehrsdiensten – etwa Websites, Apps und elektronische Tickets
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher
  • E-Books und die dafür nötige Software
  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, also Online-Shops für Verbraucherinnen und Verbraucher

Fällt eine gewöhnliche Unternehmenswebsite darunter?

In aller Regel nein. Eine Website, die über ein Unternehmen informiert, Leistungen beschreibt und ein Kontaktformular anbietet, erbringt keine der im Gesetz genannten Dienstleistungen. Sehen Sie sich dabei aber die ganze Liste an, nicht nur die Shop-Funktion: Erfasst sind auch Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste, Dienste, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen, und Elemente von Personenverkehrsdiensten – dort nennt das Gesetz Websites ausdrücklich, ganz ohne Kauf- oder Buchungsfunktion. Wer in keine dieser Kategorien fällt, ist regelmäßig nicht erfasst; sobald Kundinnen und Kunden auf der Seite kaufen, buchen oder bezahlen können, sieht die Sache ohnehin anders aus.

Das österreichische Barrierefreiheitsgesetz erfasst nicht jede Website, sondern die in § 2 Abs. 2 abschließend aufgezählten Dienstleistungen, soweit sie für Verbraucherinnen und Verbraucher erbracht werden – darunter Online-Shops, Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books, elektronische Kommunikationsdienste und Elemente von Personenverkehrsdiensten. Eine Unternehmenswebsite, die keine dieser Dienstleistungen erbringt, ist nach dem Wortlaut nicht erfasst; ob das im Einzelfall zutrifft, klärt eine rechtliche Prüfung. Andere Regelwerke bleiben davon unberührt.

Quelle: RIS: Barrierefreiheitsgesetz § 2 (öffnet in neuem Tab)

Diese Klarstellung ist uns wichtig, weil rund um das Gesetz viel mit Angst verkauft wird. „Jede Website muss jetzt barrierefrei sein“ ist schlicht falsch. Umgekehrt gilt: Wer einen Shop für Verbraucherinnen und Verbraucher betreibt, ein Buchungssystem einbindet oder Bankdienstleistungen für Verbraucher erbringt, sollte die eigene Lage genau prüfen. In Grenzfällen – etwa bei einer Unternehmenswebsite mit angehängtem Shop-Modul – zählt, was tatsächlich angeboten wird, nicht wie die Seite genannt wird. Verbindlich beurteilen kann das nur eine rechtliche Prüfung; dieser Artikel ersetzt sie nicht. Und „nicht vom Barrierefreiheitsgesetz erfasst“ heißt nicht „von allem befreit“: Andere Regelwerke – etwa das Behindertengleichstellungsrecht oder branchenspezifische Vorgaben – gelten unabhängig davon weiter.

Gilt für kleine Unternehmen eine Ausnahme?

Ja, aber nur für Dienstleistungen und nur für echte Kleinstunternehmen. Das Gesetz versteht darunter ein Unternehmen mit weniger als zehn beschäftigten Personen, das entweder höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens zwei Millionen Euro Bilanzsumme aufweist. Für Produkte gilt diese Ausnahme ausdrücklich nicht.

Kleinstunternehmen sind im österreichischen Barrierefreiheitsgesetz von den Anforderungen an Dienstleistungen ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens zwei Millionen Euro Bilanzsumme aufweist. Für Produkte greift diese Ausnahme nicht.

Quelle: RIS: Barrierefreiheitsgesetz § 6 (öffnet in neuem Tab)

Die beiden Bedingungen wirken zusammen: Die Beschäftigtenzahl muss unter zehn liegen, und zusätzlich muss einer der beiden Finanzwerte unter der Schwelle bleiben. Wer zwölf Personen beschäftigt, ist kein Kleinstunternehmen, auch bei kleinem Umsatz. Wer sich auf die Ausnahme beruft, sollte die Zahlen belegen können – im Zweifel gegenüber der Behörde. Die Abgrenzung haben wir im Glossar unter Kleinstunternehmen-Ausnahme genauer aufgeschrieben.

Haben bestehende Websites Zeit bis 28. Juni 2030?

Nein, jedenfalls nicht pauschal. Das Gesetz erlaubt Dienstleistungserbringern bis 28. Juni 2030, ihre Dienstleistungen weiterhin unter Einsatz von Produkten anzubieten oder zu erbringen, die sie bereits vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig eingesetzt haben. Von bestehenden Websites ist im Wortlaut nicht die Rede.

Das österreichische Barrierefreiheitsgesetz enthält keine allgemeine Schonfrist bis 2030 für bestehende Websites. Die Übergangsbestimmung erlaubt bis 28. Juni 2030 nur, Dienstleistungen weiterhin unter Einsatz von Produkten zu erbringen, die bereits vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig eingesetzt wurden. Die verbreitete Lesart geht über diesen Wortlaut hinaus.

Quelle: RIS: Barrierefreiheitsgesetz § 37 (öffnet in neuem Tab)

Der Unterschied zwischen „Produkt“ und „Dienstleistung“ ist hier keine juristische Haarspalterei, sondern der Kern der Regel. Produkte im Sinn des Gesetzes sind etwa Selbstbedienungsterminals, Zahlungsterminals oder E-Book-Lesegeräte. Wer sich auf die Übergangsbestimmung stützt, sollte deshalb genau prüfen lassen, worauf sie sich im eigenen Fall bezieht. Wir sind keine Kanzlei und geben keinen Rechtsrat – aber wir sagen es lieber deutlich, als Sie in einer Frist zu wiegen, die es in dieser Form nicht gibt.

Welche Strafen drohen bei einem Verstoß?

Das Gesetz sieht Geldstrafen von bis zu 80.000 Euro vor; für Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen liegt die Obergrenze bei 50.000 Euro. Das ist der oberste Strafrahmen – für einzelne Pflichtverstöße, etwa rund um Konformitätsbewertung, Kennzeichnung und Dokumentation, sieht das Gesetz gestaffelt niedrigere Höchstbeträge vor. Zuständig für Marktüberwachung und Verfahren ist das Sozialministeriumservice. Geprüft wird nicht flächendeckend; Verfahren können sowohl nach einer Beschwerde als auch von Amts wegen eingeleitet werden.

Der wirtschaftliche Schaden liegt allerdings selten in der Strafe. Wer einen Teil seiner Kundschaft am Bezahlvorgang scheitern lässt, verliert Umsatz, lange bevor eine Behörde davon erfährt. Ein Formular, das sich ohne Maus nicht ausfüllen lässt, ist kein Rechtsproblem, sondern ein abgebrochener Kauf. Wie Aufsicht und Verfahren ablaufen, steht im Glossar unter Marktüberwachung und Sanktionen.

Nach welchem Standard wird Barrierefreiheit geprüft?

Das Barrierefreiheitsgesetz nennt keinen technischen Standard. Es formuliert Anforderungen und knüpft die Vermutung, dass sie erfüllt sind, an harmonisierte europäische Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der EU veröffentlicht sind. In der Praxis ist das die Norm EN 301 549. Die derzeit im Amtsblatt zitierte Fassung V3.2.1 aus dem Jahr 2021 verweist auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) in der Version 2.1, Konformitätsstufe AA; eine überarbeitete Fassung, die die Version 2.2 übernimmt, liegt seit Juni 2026 als Final draft EN 301 549 V4.1.0 vor und ist bei der ETSI in Abstimmung; ihre Veröffentlichung im Amtsblatt steht noch aus.

Das österreichische Barrierefreiheitsgesetz gibt keinen technischen Standard vor, sondern knüpft eine Konformitätsvermutung an harmonisierte europäische Normen. Maßgeblich ist derzeit die EN 301 549 in der im Amtsblatt zitierten Fassung V3.2.1, die auf die Web Content Accessibility Guidelines in der Version 2.1, Stufe AA, verweist. Die Wirtschaftskammer empfiehlt, sich an der aktuellen Version 2.2 zu orientieren – sie deckt die Kriterien der Version 2.1 mit ab.

Quelle: WKO: Barrierefreiheitsgesetz im E-Commerce – FAQ (öffnet in neuem Tab)

Was heißt Stufe AA in der Praxis?

Prüfen Sie gegen Stufe AA. Wer sich dabei an der Version 2.2 orientiert, erfüllt die Kriterien der Version 2.1 mit – die Wirtschaftskammer empfiehlt genau das. Stufe A allein genügt nicht, Stufe AAA verlangt das Gesetz nicht. Die WCAG sind dabei kein Designkorsett, sondern eine Liste prüfbarer Kriterien. Die meisten davon betreffen Handwerk, nicht Optik – ein barrierefreies Layout sieht in aller Regel genauso aus wie vorher. Die sechs Punkte, die in unseren Prüfungen den größten Unterschied machen:

  • Jede Funktion ist mit der Tastatur erreichbar, und man sieht jederzeit, wo man gerade ist.
  • Überschriften stehen in der richtigen Reihenfolge, Listen sind Listen, Schaltflächen sind Schaltflächen.
  • Text hebt sich ausreichend vom Hintergrund ab – die WCAG geben dafür ein berechenbares Mindestverhältnis vor.
  • Inhaltstragende Bilder haben einen Alternativtext, rein dekorative bewusst keinen.
  • Formularfelder sind beschriftet, und Fehlermeldungen sagen, was zu tun ist.
  • Die Seite bleibt lesbar und bedienbar, wenn man sie im Browser kräftig vergrößert.

Wie finde ich heraus, wo meine Website Barrieren hat?

Legen Sie die Maus weg und bedienen Sie Ihre Website nur mit der Tabulatortaste. Kommen Sie überall hin? Sehen Sie jederzeit, wo Sie gerade sind? Lässt sich das Menü öffnen, das Formular ausfüllen, der Dialog schließen? Dieser eine Test kostet ein paar Minuten und zeigt erstaunlich viel.

Ein zweiter Test: Vergrößern Sie die Seite im Browser kräftig. Bleibt alles lesbar und bedienbar, oder überlagert sich der Text? Automatische Prüfwerkzeuge finden ergänzend jene technischen Fehler, die man mit dem Auge nicht sieht. Sie ersetzen aber keine Prüfung von Hand, weil sie einen großen Teil der Kriterien gar nicht bewerten können – „keine Fehler gefunden“ heißt nicht „barrierefrei“. Wie eine strukturierte Bestandsaufnahme abläuft, steht auf unserer Leistungsseite zu barrierefreien Websites.

Lohnt sich Barrierefreiheit auch ohne gesetzliche Pflicht?

Ja. Barrierefreiheit erschließt Kundschaft, die sonst abspringt, und sie erzwingt sauberes Handwerk: klare Struktur, verständliche Sprache, funktionierende Formulare. Davon profitieren alle Besucherinnen und Besucher – im hellen Sonnenlicht, mit einer Hand am Handy, in der U-Bahn ohne Ton.

Der Nebeneffekt ist technisch nachvollziehbar: Dieselbe Struktur, die ein Screenreader vorliest, lesen auch Suchmaschinen und Antwortmaschinen. Überschriftenebenen, sprechende Linktexte und Alternativtexte sind zugleich SEO-Grundlagen. Einen automatischen Rankingvorteil gibt es dadurch nicht, und wer das verspricht, übertreibt. Der Zusammenhang ist indirekt, aber stabil: Was für Menschen gut erfassbar ist, ist es für Maschinen meistens auch. Das ist der eigentliche Grund, warum wir Barrierefreiheit nicht als Nachrüstung behandeln, sondern als Teil davon, wie eine Website gebaut wird.

Häufige Fragen zum Barrierefreiheitsgesetz

Muss meine Website barrierefrei sein?
Nur, wenn Sie eine der im Gesetz aufgezählten Dienstleistungen für Verbraucherinnen und Verbraucher anbieten – eine reine Unternehmenswebsite fällt in aller Regel nicht darunter. Ob das im Einzelfall zutrifft, ist eine Rechtsfrage. Das Barrierefreiheitsgesetz zählt die erfassten Dienstleistungen abschließend auf: elektronische Kommunikationsdienste, Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten, Elemente von Personenverkehrsdiensten, Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books und Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, also Online-Shops. Es gilt für Dienstleistungen, die für Verbraucherinnen und Verbraucher erbracht werden.
Eine Website, die nur über ein Unternehmen informiert und ein Kontaktformular anbietet, ist davon nicht erfasst. Achten Sie aber auf die ganze Liste: Bei Personenverkehrsdiensten, elektronischen Kommunikationsdiensten und dem Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten kommt es nicht auf eine Shop-Funktion an. Und außerhalb des Barrierefreiheitsgesetzes können andere Regelwerke greifen.
Dieser Überblick ersetzt keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.

Quelle: RIS: Barrierefreiheitsgesetz § 2 (öffnet in neuem Tab)

Seit wann gilt das Barrierefreiheitsgesetz?
Seit 28. Juni 2025. Das Barrierefreiheitsgesetz (BGBl. I Nr. 76/2023) ist mit 28. Juni 2025 in Kraft getreten und setzt den European Accessibility Act der Europäischen Union in österreichisches Recht um.
Eine allgemeine Übergangsfrist für bereits bestehende Angebote sieht das Gesetz nicht vor.

Quelle: RIS: Barrierefreiheitsgesetz § 37 (öffnet in neuem Tab)

Sind Kleinstunternehmen ausgenommen?
Bei Dienstleistungen ja, bei Produkten nein. Als Kleinstunternehmen gilt ein Unternehmen mit weniger als zehn beschäftigten Personen, das entweder höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens zwei Millionen Euro Bilanzsumme aufweist. Beide Bedingungen zusammen müssen erfüllt sein: die Beschäftigtenzahl und einer der beiden Finanzwerte.
Die Ausnahme betrifft ausdrücklich nur Dienstleistungen. Wer Produkte in Verkehr bringt, kann sich nicht darauf berufen.

Quelle: RIS: Barrierefreiheitsgesetz § 6 (öffnet in neuem Tab)

Stimmt es, dass bestehende Websites bis 2030 Zeit haben?
Nein. Die Übergangsbestimmung betrifft Produkte, die vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig eingesetzt wurden, nicht bestehende Websites. Der Wortlaut erlaubt Dienstleistungserbringern bis 28. Juni 2030, ihre Dienstleistungen weiterhin unter Einsatz von Produkten anzubieten oder zu erbringen, die sie bereits vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig eingesetzt haben.
Die verbreitete Lesart, alte Websites hätten damit bis 2030 Zeit, ist vom Wortlaut nicht gedeckt. Ob und wie die Bestimmung im Einzelfall greift, kann nur eine rechtliche Prüfung klären.

Quelle: RIS: Barrierefreiheitsgesetz § 37 (öffnet in neuem Tab)

Welche Strafen sind möglich?
Geldstrafen bis 80.000 Euro, bei Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen bis 50.000 Euro. Zuständig für die Marktüberwachung ist das Sozialministeriumservice. Flächendeckende Kontrollen gibt es nicht; ein Verfahren kann nach einer Beschwerde beginnen, aber auch von Amts wegen. Der genannte Rahmen ist die Obergrenze – für einzelne Pflichtverstöße sieht das Gesetz gestaffelt niedrigere Höchstbeträge vor.
Der größere wirtschaftliche Schaden entsteht ohnehin früher: bei jedem Kauf, der an einer Barriere scheitert.

Quelle: RIS: Barrierefreiheitsgesetz § 36 (öffnet in neuem Tab)

Reicht ein Barrierefreiheits-Overlay auf der Website?
Nein. Ein Overlay verändert die Seite nur nachträglich im Browser und ersetzt keine saubere Umsetzung. Overlay-Widgets versprechen Barrierefreiheit per Skript. In der Praxis kommen sie den Hilfsmitteln, die betroffene Menschen ohnehin einsetzen, eher in die Quere, als dass sie helfen. Die Verantwortung für die Zugänglichkeit bleibt in jedem Fall beim Anbieter der Website.
Geprüft wird gegen die WCAG in der Stufe AA. Ein Skript, das Farben und Schriftgrößen umschaltet, erfüllt diese Erfolgskriterien nicht.

Quelle: W3C: Web Content Accessibility Guidelines (Stufe AA) (öffnet in neuem Tab)