Skip to main content

Jetzt wird’s ernst: Barrierefreiheit wird gesetzlich verankert

Seit 28. Juni 2025 gilt in Österreich das BaFG. Digitale Barrierefreiheit wird Pflicht – für Shops, Buchungsseiten und viele Online-Dienste.

Wen betrifft das neue Barrierefreiheitsgesetz – und was bedeutet das konkret?

Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Österreich das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG). Es verpflichtet viele Unternehmen dazu, ihre digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten – also so, dass sie für alle Menschen gleich gut nutzbar sind, unabhängig von Einschränkungen. Ziel ist es, digitale Hürden abzubauen und eine gleichberechtigte Teilhabe zu ermöglichen.

Wichtig: Das Gesetz betrifft nicht nur neue Produkte und Dienstleistungen, sondern auch bestehende Angebote, sofern diese nach dem Stichtag wesentlich verändert werden.

Diese Bereiche müssen ab Juni 2025 barrierefrei sein:

  • Webshops und E-Commerce

    Online-Shops, die Produkte oder Services an Endkund:innen verkaufen, müssen sicherstellen, dass der gesamte Kaufprozess barrierefrei funktioniert – von der Produktdarstellung bis zum Check-out.

  • Online-Buchungsportale

    Buchungsportale für Reisen, Veranstaltungen, Hotelzimmer oder Termine müssen so gestaltet sein, dass alle Nutzer:innen intuitiv und einfach buchen können – unabhängig von eventuellen Einschränkungen.

  • Mobile Anwendungen (Apps)

    Apps, die digitale Dienstleistungen bereitstellen, müssen vollständig barrierefrei bedienbar sein. Das umfasst u. a. Screenreader-Kompatibilität, Tastaturnavigation und klar strukturierte Inhalte.

  • Digitale Finanzservices und E-Book-Reader

    Online-Banking, Finanzplattformen sowie E-Book-Angebote müssen so gestaltet sein, dass sie barrierefrei nutzbar sind – und zwar ohne spezielle technische Hilfsmittel oder externe Unterstützung.

  • Selbstbedienungsterminals im öffentlichen Raum

    Automaten wie Geldautomaten, Fahrkartenautomaten oder Check-in-Terminals müssen so konzipiert sein, dass sie ohne fremde Hilfe bedient werden können.

Was bedeutet Barrierefreiheit konkret?

Barrierefreiheit bedeutet, dass digitale Produkte und Dienstleistungen für alle Menschen gleichermaßen leicht auffindbar, zugänglich und bedienbar sind – unabhängig davon, ob oder welche Einschränkungen sie haben. Das betrifft z. B. Menschen mit Seh-, Hör-, kognitiven oder motorischen Einschränkungen – aber auch Personen in temporären Nutzungssituationen, wie lauter Umgebung oder schlechtem Licht.

Eine barrierefreie Gestaltung umfasst z. B.:

  • Inhalte, die sowohl visuell als auch auditiv zugänglich sind (z. B. Text + Sprachausgabe)
  • klare Struktur und einfache Navigation
  • gut lesbare Schriftgrößen und ausreichende Kontraste

Grundlage: Internationale Standards

Die Umsetzung der Anforderungen orientiert sich an den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1. Diese definieren vier zentrale Prinzipien: Inhalte müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein. Wer sich an diesen Standards orientiert, legt den Grundstein für eine gesetzeskonforme und zugleich nutzerfreundliche Website.

Wer ist vom Barrierefreiheitsgesetz betroffen?

Das Barrierefreiheitsgesetz betrifft alle Unternehmen, die bestimmte digitale Produkte oder Dienstleistungen am Markt anbieten – sofern diese ab dem 28. Juni 2025 neu bereitgestellt oder wesentlich überarbeitet werden.

Konkret betroffen sind unter anderem:

  • Unternehmen mit Online-Shops, Buchungsplattformen oder digitalen Kundenportalen
  • Anbieter von Apps, die Dienstleistungen für Verbraucher:innen bereitstellen
  • Betreiber von Selbstbedienungsterminals, wie Bankautomaten oder Check-in-Terminals
  • Unternehmen, die digitale Medien, Finanzdienstleistungen oder E-Books vertreiben

Vorübergehend ausgenommen: Kleinstunternehmen, die ausschließlich Dienstleistungen anbieten, weniger als 10 Mitarbeitende beschäftigen und deren Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme unter 2 Millionen Euro liegt, sind vorerst von der Pflicht ausgenommen.

Wichtig: Diese Ausnahme gilt nicht für Unternehmen, die digitale Produkte herstellen oder verkaufen. Und sie schützt auch nicht vor Marktveränderungen: Digitale Barrierefreiheit wird zunehmend zum entscheidenden Wettbewerbsfaktor. Wer Menschen ausschließt, verliert Sichtbarkeit, Vertrauen und potenzielle Kund:innen.

Was bedeutet das neue Barrierefreiheitsgesetz für Unternehmen – und welche Maßnahmen sind notwendig?

Mit dem Inkrafttreten des Barrierefreiheitsgesetzes (BaFG) ab Juni 2025 kommen auf viele Unternehmen in Österreich neue gesetzliche Pflichten zu. Gleichzeitig eröffnet die gesetzlich geforderte digitale Barrierefreiheit auch Chancen: Unternehmen können ihre Reichweite erweitern, das Nutzererlebnis verbessern und das Vertrauen ihrer Kund:innenstärken.

Um den Anforderungen des BaFG gerecht zu werden, müssen Unternehmen ihre digitalen Angebote wie Websites, Apps und Online-Services gründlich überprüfen und gegebenenfalls umfassend anpassen. Dabei geht es nicht nur um Technik, sondern auch um Design, Inhalte und Usability.

Wichtige Maßnahmen zur Umsetzung der digitalen Barrierefreiheit:

  • Alternativtexte für Bilder und Videos:

    Alle relevanten visuellen Inhalte müssen mit aussagekräftigen Alternativtexten versehen sein, damit Nutzer:innen mit Sehbeeinträchtigungen die Informationen ebenfalls erfassen können.

  • Ausreichende Kontraste

    Texte, Schaltflächen und Navigationselemente sollten einen hohen Kontrast zum Hintergrund haben, um für alle Nutzer:innen gut lesbar zu sein – insbesondere bei eingeschränkter Sehkraft oder auf mobilen Geräten.

  • Tastaturbedienbarkeit

    Sämtliche Inhalte und Funktionen müssen vollständig per Tastatur zugänglich sein – besonders wichtig für Menschen, die keine Maus verwenden können.

  • Kompatibilität mit Screenreadern

    Die Struktur von Webseiten und Apps muss so aufgebaut sein, dass Screenreader alle Inhalte klar und in der richtigen Reihenfolge erfassen können – inklusive Formulare, Navigationsmenüs und interaktive Elemente.

Warum lohnt sich der frühzeitige Einstieg in digitale Barrierefreiheit?

Der rechtzeitige Einstieg in digitale Barrierefreiheit ist nicht nur eine Frage der Gesetzeskonformität – er ist eine strategische Entscheidung mit vielfältigen Vorteilen. Unternehmen, die proaktiv handeln, sichern sich langfristig Wettbewerbsvorteile und stärken ihre digitale Positionierung.

Ihre Vorteile auf einen Blick:

  • Vermeidung hoher Strafen

    Verstöße gegen das Barrierefreiheitsgesetz können mit Geldbußen von bis zu 80.000 Euro geahndet werden. Wer frühzeitig handelt, minimiert dieses Risiko erheblich.

  • Mehr Reichweite und neue Zielgruppen

    Barrierefreie Angebote sprechen nicht nur Menschen mit Behinderungen an, sondern auch ältere Nutzer:innen, Menschen mit temporären Einschränkungen sowie Personen in schwierigen Nutzungssituationen – z. B. bei Lärm, Blendung oder schlechter Internetverbindung.

  • Bessere Nutzererfahrung und Kundenbindung

    Eine barrierefreie Gestaltung bedeutet mehr Übersichtlichkeit, intuitive Bedienbarkeit und schnellere Ladezeiten – das sorgt für zufriedene Besucher:innen und höhere Konversionsraten.

  • Positive Auswirkungen auf Ihr Image

    Unternehmen, die Barrierefreiheit ernst nehmen, zeigen soziale Verantwortung, Innovationskraft und Zukunftsorientierung – Werte, die bei Kund:innen und Geschäftspartner:innen immer wichtiger werden.

  • Vorteile bei der Suchmaschinenoptimierung (SEO)

    Barrierefreie Websites sind technisch sauber, inhaltlich klar strukturiert und dadurch für Suchmaschinen besonders gut auffindbar. Das wirkt sich positiv auf Ihr Ranking bei Google & Co. aus.

Fazit – Digitale Barrierefreiheit zahlt sich aus

Digitale Barrierefreiheit ist weit mehr als eine gesetzliche Pflicht – sie ist ein Qualitätsmerkmal und Zukunftsfaktor. Der Umstellungsaufwand ist überschaubar, die Vorteile jedoch nachhaltig. Wer jetzt handelt, stärkt nicht nur die eigene Marke, sondern positioniert sich als verantwortungsbewusstes, modernes Unternehmen.

Haben Sie Fragen zur digitalen Barrierefreiheit? Wir helfen Ihnen gerne weiter!

Kontaktieren Sie uns
  • Was ist das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG)?

    Gesetzliche Pflicht zur digitalen Zugänglichkeit ab 28. Juni 2025

    Kurzfassung:

    Das BaFG verpflichtet seit dem 28. Juni 2025 alle Anbieter digitaler Produkte und Dienstleistungen in Österreich, ihre Angebote barrierefrei zu gestalten – also so, dass sie auch von Menschen mit Einschränkungen problemlos nutzbar sind.

    Rechtliche Grundlage ist die EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act).

    Ausführliche Antwort:

    Das österreichische Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) setzt die Vorgaben des European Accessibility Act (EU 2019/882) in nationales Recht um. Es gilt seit dem 28. Juni 2025.

    Ziel des Gesetzes:

    Digitale Angebote müssen für alle Menschen zugänglich sein – unabhängig von körperlichen oder kognitiven Einschränkungen.

    Das betrifft u. a.:

    • Websites und Webshops

    • Buchungssysteme und Apps

    • E-Reader, E-Banking

    • digitale Terminals und Selbstbedienungsgeräte

    Unternehmen in Österreich, die solche Produkte oder Services bereitstellen, sind verpflichtet, diese entsprechend barrierefrei zu gestalten – z. B. durch Tastaturbedienbarkeit, ausreichende Kontraste, alternative Textformen oder Screenreader-Kompatibilität.

    Warum das jetzt zählt:

    Barrierefreiheit ist kein „Nice-to-have“ mehr – sondern gesetzliche Pflicht.

    Wer sie konsequent umsetzt, profitiert mehrfach:

    • Rechtlich abgesichert

    • Besseres Nutzererlebnis für alle

    • Höhere Sichtbarkeit in Suchmaschinen

    • Stärkeres Markenvertrauen

    💡 Unser Tipp:

    Jetzt aktiv werden statt abwarten.

    Wir helfen Unternehmen, ihre digitalen Angebote barrierefrei umzusetzen – fundiert, lokal und datensparsam.

  • Wer ist vom BaFG betroffen?

    Was Unternehmen in Österreich jetzt wissen sollten

    Kurzfassung:

    Alle Unternehmen, die in Österreich digitale Produkte oder Dienstleistungen anbieten, sind vom BaFG betroffen – darunter Webshops, Buchungsplattformen, Apps, E-Banking, E-Reader und Selbstbedienungsterminals.

    Ausgenommen sind Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitenden und höchstens 2 Mio € Jahresumsatz oder Bilanzsumme.

    In bestimmten Fällen kann auch eine unverhältnismäßige Belastung geltend gemacht werden – allerdings nur mit dokumentierter Begründung.

    Im Detail:

    ✅ Geltungsbereich:

    Das Gesetz richtet sich an alle, die digitale Produkte oder Services in Verkehr bringen – dazu zählen:

    • Hersteller

    • Importeure

    • Händler

    • Dienstleister

    Konkret betroffen sind z. B.:

    • Online-Shops & Buchungsplattformen

    • Mobile Apps & digitale Kundenportale

    • E-Banking, E-Reader & digitale Publikationen

    • Selbstbedienungsterminals (z. B. Bankomaten, Ticketautomaten)

    • Kommunikationsdienste (z. B. Messenger, Chatbots)

    🟢 Kleinstunternehmen:

    Unternehmen mit < 10 Mitarbeitenden und ≤ 2 Mio € Umsatz oder Bilanzsumme

    • sind ausgenommen, wenn sie ausschließlich Dienstleistungen anbieten

    • sind nicht ausgenommen, wenn sie digitale Produkte herstellen oder vertreiben – hier gelten ggf. erleichterte Pflichten

    Unverhältnismäßige Belastung oder grundlegende Veränderung:

    Wenn die Umsetzung der Barrierefreiheit

    • einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet oder

    • das Produkt oder den Dienst grundlegend verändern würde,

      kann eine Ausnahme beantragt werden.

    Aber:

    • Die Entscheidung muss schriftlich dokumentiert und fünf Jahre lang aufbewahrt werden

    • Kleinstunternehmen müssen auf Anfrage eine nachvollziehbare Begründung liefern, auch ohne formale Dokumentation

    ⚠️ Warum ist das wichtig?

    Wer betroffen ist, trägt rechtliche Verantwortung:

    • Bei Verstößen gegen das BaFG drohen Verwaltungsstrafen von bis zu 80 000 €

    • Die Sanktion richtet sich nach Unternehmensgröße und Schwere des Verstoßes

    Gleichzeitig gilt:

    Barrierefreiheit bedeutet nicht nur Pflichterfüllung – sie steigert auch:

    • die digitale Reichweite

    • die Sichtbarkeit in Suchmaschinen (SEO)

    • die Zugänglichkeit für neue Zielgruppen

    • und das Vertrauen in die Marke

  • Welche Anforderungen stellt das BaFG?

    Das müssen digitale Angebote künftig leisten

    Kurzfassung:

    Das BaFG fordert Barrierefreiheit nach dem Standard WCAG 2.1. Dazu gehören unter anderem:

    • Tastaturbedienbarkeit

    • Alternativtexte für Bilder

    • ausreichender Farbkontrast

    • Screenreader-Kompatibilität

    • verständliche und robuste Inhalte

    Ausführliche Antwort:

    Die technischen Vorgaben im BaFG orientieren sich an den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG 2.1). Sie gelten international als Maßstab für digitale Barrierefreiheit.

    Zentrale Anforderungen sind:

    • Inhalte müssen ohne Maus, also per Tastatur bedienbar sein

    • Bilder, Videos und Grafiken brauchen Alternativtexte oder Untertitel

    • Farben und Kontraste müssen auch bei Sehschwächen unterscheidbar bleiben

    • Die Seite muss mit Screenreadern lesbar sein

    • Strukturen sollen klar, verständlich und stabil funktionieren – auch bei technischen Veränderungen

    Diese Anforderungen leiten sich aus den vier WCAG-Prinzipien ab: wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust.

    Warum das zählt:

    Barrierefreiheit ist keine Zusatzfunktion, sondern ein Qualitätsmerkmal digitaler Angebote – und ab 2025 verpflichtend. Wer frühzeitig umstellt, verbessert nicht nur die Nutzerfreundlichkeit für alle, sondern macht seine Inhalte fit für Zukunft und Suchmaschine.

  • Gibt es Übergangsfristen oder Ausnahmen?

    Kurzfassung:

    Ja – für bestehende digitale Angebote gilt eine Übergangsfrist bis 2030.

    Neue Produkte oder größere Änderungen müssen ab 28. Juni 2025 barrierefrei sein.

    Ausnahmen gibt es für Kleinstunternehmen und bei unverhältnismäßigem Aufwand – aber nur mit nachvollziehbarer Begründung und Dokumentation.

    Im Detail:

    • Übergangsfrist für bestehende digitale Angebote:

      Unternehmen, die bereits Websites, Apps, E‑Shops oder andere digitale Services anbieten, haben bis zum 28. Juni 2030 Zeit, diese barrierefrei gemäß BaFG umzusetzen.

    • Neue digitale Produkte und Dienste:

      Angebote, die ab dem 28. Juni 2025 neu auf den Markt kommen oder wesentlich überarbeitet werden, müssen sofort den Anforderungen an digitale Barrierefreiheit entsprechen.

    Ausnahmen laut Barrierefreiheitsgesetz:

    • Kleinstunternehmen (weniger als 10 Mitarbeitende und < 2 Mio € Umsatz oder Bilanzsumme) sind ausgenommen, sofern sie keine digitalen Produkte herstellen oder vertreiben.

    • In Fällen von unverhältnismäßiger wirtschaftlicher oder technischer Belastung kann eine Ausnahme geltend gemacht werden. Diese muss nachvollziehbar begründet und dokumentiert werden – idealerweise intern rechtssicher aufbewahrt.

    Warum das für Unternehmen jetzt wichtig ist:

    Wer rechtzeitig mit der Umsetzung digitaler Barrierefreiheit beginnt, senkt Risiken, verteilt Kosten besser und gewinnt Planungssicherheit.

    Die Übergangsfrist ist keine Pause – sondern eine konkrete Frist mit klarer Zielsetzung: Digitale Angebote sollen bis 2030 zugänglich, rechtskonform und zukunftsfähig sein.

  • Welche Folgen hat die Nicht-Einhaltung des BaFG?

    Rechtliche Risiken für Unternehmen bei fehlender Barrierefreiheit

    Kurzfassung:

    Verstöße gegen das Barrierefreiheitsgesetz gelten als Verwaltungsübertretung. Es drohen Strafen bis zu 80 000 €, abhängig von Unternehmensgröße und Schwere des Verstoßes.

    Ausführliche Antwort:

    Unternehmen, die ihre digitalen Angebote nicht barrierefrei gestalten – etwa Websites, Apps, E‑Commerce oder Buchungssysteme – verstoßen gegen das BaFG. Die Folge:

    • Verwaltungsstrafen bis zu 80 000 €

    • gestaffelt nach Größe, Umsatz und Schwere des Vergehens

    • auch mehrfache Verstöße können separat geahndet werden

    Darüber hinaus drohen:

    • rechtliche Schritte von Nutzer:innen oder Interessenvertretungen

    • negative Berichterstattung und Imageschäden

    • Vertrauensverlust bei Kund:innen und Geschäftspartner:innen

    • mögliche Rückwirkungen auf SEO-Ranking und digitale Sichtbarkeit

    Warum Unternehmen handeln sollten:

    Barrierefreiheit ist nicht nur Pflicht, sondern Teil unternehmerischer Verantwortung. Wer frühzeitig investiert, reduziert rechtliche Risiken und verbessert die digitale Nutzererfahrung – für alle.

  • Warum lohnt sich digitale Barrierefreiheit?

    Mehr als nur gesetzliche Pflicht – ein echter Wettbewerbsvorteil

    Kurzfassung:

    Digitale Barrierefreiheit sorgt nicht nur für Rechtskonformität und schützt vor Strafen – sie verbessert auch die Nutzererfahrung, stärkt das Markenvertrauen, erhöht die Reichweite und bringt klare SEO-Vorteile.

    Im Detail:

    ✅ 1. Rechtlich auf der sicheren Seite

    Die Einhaltung des Barrierefreiheitsgesetzes (BaFG) ist ab 2025 verpflichtend. Wer frühzeitig handelt, reduziert rechtliche Risiken, vermeidet Bußgelder (bis zu 80.000 €) und dokumentiert Verantwortungsbewusstsein.

    🌐 2. Mehr Sichtbarkeit durch bessere SEO

    Barrierefreie Websites sind oft technisch sauberer, strukturierter und inhaltlich zugänglicher – genau das, was Suchmaschinen wie Google bevorzugen.

    • Bessere Crawlability

    • Klarere Struktur

    • Schnellere Ladezeiten

    • Höhere Nutzersignale = besseres Ranking

    👥 3. Größere Zielgruppe

    Barrierefreiheit schließt niemanden aus – im Gegenteil: Sie öffnet Angebote für Millionen potenzieller Nutzer:innen mit Seh-, Hör- oder motorischen Einschränkungen. Dazu kommen ältere Menschen, mobile Nutzer, Menschen mit temporären Einschränkungen usw. → Inklusive Reichweite.

    🤝 4. Vertrauensaufbau & Imagegewinn

    Unternehmen, die barrierefrei gestalten, zeigen Haltung. Das stärkt die Marke – nach innen wie nach außen. Besonders im öffentlichen Bereich, bei sozialen Unternehmen oder modernen Marken ein echtes Plus.

    💡 5. Bessere UX für alle

    Barrierefreiheit verbessert oft auch die allgemeine Usability – klarere Navigation, bessere Lesbarkeit, durchdachte Inhalte. Das freut nicht nur Menschen mit Einschränkungen, sondern alle Besucher:innen.

    Fazit:

    Barrierefreiheit ist kein Kostenfaktor – sondern ein Investitionshebel für Reichweite, Wachstum und digitale Zukunftsfähigkeit.

    Wer heute zugänglich denkt, wird morgen besser gefunden – und verstanden.


© Fink