Jetzt wird’s ernst: Barrierefreiheit wird gesetzlich verankert
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Seit 28. Juni 2025 gilt in Österreich das BaFG. Digitale Barrierefreiheit wird Pflicht – für Shops, Buchungsseiten und viele Online-Dienste.
Wen betrifft das neue Barrierefreiheitsgesetz – und was bedeutet das konkret?
Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Österreich das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG). Es verpflichtet viele Unternehmen dazu, ihre digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten – also so, dass sie für alle Menschen gleich gut nutzbar sind, unabhängig von Einschränkungen. Ziel ist es, digitale Hürden abzubauen und eine gleichberechtigte Teilhabe zu ermöglichen.
Wichtig: Das Gesetz betrifft nicht nur neue Produkte und Dienstleistungen, sondern auch bestehende Angebote, sofern diese nach dem Stichtag wesentlich verändert werden.
Diese Bereiche müssen ab Juni 2025 barrierefrei sein:
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Webshops und E-Commerce
Online-Shops, die Produkte oder Services an Endkund:innen verkaufen, müssen sicherstellen, dass der gesamte Kaufprozess barrierefrei funktioniert – von der Produktdarstellung bis zum Check-out.
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Online-Buchungsportale
Buchungsportale für Reisen, Veranstaltungen, Hotelzimmer oder Termine müssen so gestaltet sein, dass alle Nutzer:innen intuitiv und einfach buchen können – unabhängig von eventuellen Einschränkungen.
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Mobile Anwendungen (Apps)
Apps, die digitale Dienstleistungen bereitstellen, müssen vollständig barrierefrei bedienbar sein. Das umfasst u. a. Screenreader-Kompatibilität, Tastaturnavigation und klar strukturierte Inhalte.
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Digitale Finanzservices und E-Book-Reader
Online-Banking, Finanzplattformen sowie E-Book-Angebote müssen so gestaltet sein, dass sie barrierefrei nutzbar sind – und zwar ohne spezielle technische Hilfsmittel oder externe Unterstützung.
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Selbstbedienungsterminals im öffentlichen Raum
Automaten wie Geldautomaten, Fahrkartenautomaten oder Check-in-Terminals müssen so konzipiert sein, dass sie ohne fremde Hilfe bedient werden können.
Was bedeutet Barrierefreiheit konkret?
Barrierefreiheit bedeutet, dass digitale Produkte und Dienstleistungen für alle Menschen gleichermaßen leicht auffindbar, zugänglich und bedienbar sind – unabhängig davon, ob oder welche Einschränkungen sie haben. Das betrifft z. B. Menschen mit Seh-, Hör-, kognitiven oder motorischen Einschränkungen – aber auch Personen in temporären Nutzungssituationen, wie lauter Umgebung oder schlechtem Licht.
Eine barrierefreie Gestaltung umfasst z. B.:
- Inhalte, die sowohl visuell als auch auditiv zugänglich sind (z. B. Text + Sprachausgabe)
- klare Struktur und einfache Navigation
- gut lesbare Schriftgrößen und ausreichende Kontraste
Grundlage: Internationale Standards
Die Umsetzung der Anforderungen orientiert sich an den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1. Diese definieren vier zentrale Prinzipien: Inhalte müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein. Wer sich an diesen Standards orientiert, legt den Grundstein für eine gesetzeskonforme und zugleich nutzerfreundliche Website.
Wer ist vom Barrierefreiheitsgesetz betroffen?
Das Barrierefreiheitsgesetz betrifft alle Unternehmen, die bestimmte digitale Produkte oder Dienstleistungen am Markt anbieten – sofern diese ab dem 28. Juni 2025 neu bereitgestellt oder wesentlich überarbeitet werden.
Konkret betroffen sind unter anderem:
- Unternehmen mit Online-Shops, Buchungsplattformen oder digitalen Kundenportalen
- Anbieter von Apps, die Dienstleistungen für Verbraucher:innen bereitstellen
- Betreiber von Selbstbedienungsterminals, wie Bankautomaten oder Check-in-Terminals
- Unternehmen, die digitale Medien, Finanzdienstleistungen oder E-Books vertreiben
Vorübergehend ausgenommen: Kleinstunternehmen, die ausschließlich Dienstleistungen anbieten, weniger als 10 Mitarbeitende beschäftigen und deren Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme unter 2 Millionen Euro liegt, sind vorerst von der Pflicht ausgenommen.
Wichtig: Diese Ausnahme gilt nicht für Unternehmen, die digitale Produkte herstellen oder verkaufen. Und sie schützt auch nicht vor Marktveränderungen: Digitale Barrierefreiheit wird zunehmend zum entscheidenden Wettbewerbsfaktor. Wer Menschen ausschließt, verliert Sichtbarkeit, Vertrauen und potenzielle Kund:innen.
Was bedeutet das neue Barrierefreiheitsgesetz für Unternehmen – und welche Maßnahmen sind notwendig?
Mit dem Inkrafttreten des Barrierefreiheitsgesetzes (BaFG) ab Juni 2025 kommen auf viele Unternehmen in Österreich neue gesetzliche Pflichten zu. Gleichzeitig eröffnet die gesetzlich geforderte digitale Barrierefreiheit auch Chancen: Unternehmen können ihre Reichweite erweitern, das Nutzererlebnis verbessern und das Vertrauen ihrer Kund:innenstärken.
Um den Anforderungen des BaFG gerecht zu werden, müssen Unternehmen ihre digitalen Angebote wie Websites, Apps und Online-Services gründlich überprüfen und gegebenenfalls umfassend anpassen. Dabei geht es nicht nur um Technik, sondern auch um Design, Inhalte und Usability.
Wichtige Maßnahmen zur Umsetzung der digitalen Barrierefreiheit:
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Alternativtexte für Bilder und Videos:
Alle relevanten visuellen Inhalte müssen mit aussagekräftigen Alternativtexten versehen sein, damit Nutzer:innen mit Sehbeeinträchtigungen die Informationen ebenfalls erfassen können.
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Ausreichende Kontraste
Texte, Schaltflächen und Navigationselemente sollten einen hohen Kontrast zum Hintergrund haben, um für alle Nutzer:innen gut lesbar zu sein – insbesondere bei eingeschränkter Sehkraft oder auf mobilen Geräten.
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Tastaturbedienbarkeit
Sämtliche Inhalte und Funktionen müssen vollständig per Tastatur zugänglich sein – besonders wichtig für Menschen, die keine Maus verwenden können.
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Kompatibilität mit Screenreadern
Die Struktur von Webseiten und Apps muss so aufgebaut sein, dass Screenreader alle Inhalte klar und in der richtigen Reihenfolge erfassen können – inklusive Formulare, Navigationsmenüs und interaktive Elemente.
Warum lohnt sich der frühzeitige Einstieg in digitale Barrierefreiheit?
Der rechtzeitige Einstieg in digitale Barrierefreiheit ist nicht nur eine Frage der Gesetzeskonformität – er ist eine strategische Entscheidung mit vielfältigen Vorteilen. Unternehmen, die proaktiv handeln, sichern sich langfristig Wettbewerbsvorteile und stärken ihre digitale Positionierung.
Ihre Vorteile auf einen Blick:
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Vermeidung hoher Strafen
Verstöße gegen das Barrierefreiheitsgesetz können mit Geldbußen von bis zu 80.000 Euro geahndet werden. Wer frühzeitig handelt, minimiert dieses Risiko erheblich.
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Mehr Reichweite und neue Zielgruppen
Barrierefreie Angebote sprechen nicht nur Menschen mit Behinderungen an, sondern auch ältere Nutzer:innen, Menschen mit temporären Einschränkungen sowie Personen in schwierigen Nutzungssituationen – z. B. bei Lärm, Blendung oder schlechter Internetverbindung.
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Bessere Nutzererfahrung und Kundenbindung
Eine barrierefreie Gestaltung bedeutet mehr Übersichtlichkeit, intuitive Bedienbarkeit und schnellere Ladezeiten – das sorgt für zufriedene Besucher:innen und höhere Konversionsraten.
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Positive Auswirkungen auf Ihr Image
Unternehmen, die Barrierefreiheit ernst nehmen, zeigen soziale Verantwortung, Innovationskraft und Zukunftsorientierung – Werte, die bei Kund:innen und Geschäftspartner:innen immer wichtiger werden.
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Vorteile bei der Suchmaschinenoptimierung (SEO)
Barrierefreie Websites sind technisch sauber, inhaltlich klar strukturiert und dadurch für Suchmaschinen besonders gut auffindbar. Das wirkt sich positiv auf Ihr Ranking bei Google & Co. aus.
Fazit – Digitale Barrierefreiheit zahlt sich aus
Digitale Barrierefreiheit ist weit mehr als eine gesetzliche Pflicht – sie ist ein Qualitätsmerkmal und Zukunftsfaktor. Der Umstellungsaufwand ist überschaubar, die Vorteile jedoch nachhaltig. Wer jetzt handelt, stärkt nicht nur die eigene Marke, sondern positioniert sich als verantwortungsbewusstes, modernes Unternehmen.
Haben Sie Fragen zur digitalen Barrierefreiheit? Wir helfen Ihnen gerne weiter!
Kontaktieren Sie uns-
Was ist das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG)?
Gesetzliche Pflicht zur digitalen Zugänglichkeit ab 28. Juni 2025
Kurzfassung:
Das BaFG verpflichtet seit dem 28. Juni 2025 alle Anbieter digitaler Produkte und Dienstleistungen in Österreich, ihre Angebote barrierefrei zu gestalten – also so, dass sie auch von Menschen mit Einschränkungen problemlos nutzbar sind.
Rechtliche Grundlage ist die EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act).
Ausführliche Antwort:
Das österreichische Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) setzt die Vorgaben des European Accessibility Act (EU 2019/882) in nationales Recht um. Es gilt seit dem 28. Juni 2025.
Ziel des Gesetzes:
Digitale Angebote müssen für alle Menschen zugänglich sein – unabhängig von körperlichen oder kognitiven Einschränkungen.
Das betrifft u. a.:
Websites und Webshops
Buchungssysteme und Apps
E-Reader, E-Banking
digitale Terminals und Selbstbedienungsgeräte
Unternehmen in Österreich, die solche Produkte oder Services bereitstellen, sind verpflichtet, diese entsprechend barrierefrei zu gestalten – z. B. durch Tastaturbedienbarkeit, ausreichende Kontraste, alternative Textformen oder Screenreader-Kompatibilität.
Warum das jetzt zählt:
Barrierefreiheit ist kein „Nice-to-have“ mehr – sondern gesetzliche Pflicht.
Wer sie konsequent umsetzt, profitiert mehrfach:
Rechtlich abgesichert
Besseres Nutzererlebnis für alle
Höhere Sichtbarkeit in Suchmaschinen
Stärkeres Markenvertrauen
💡 Unser Tipp:
Jetzt aktiv werden statt abwarten.
Wir helfen Unternehmen, ihre digitalen Angebote barrierefrei umzusetzen – fundiert, lokal und datensparsam.
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Wer ist vom BaFG betroffen?
Was Unternehmen in Österreich jetzt wissen sollten
Kurzfassung:
Alle Unternehmen, die in Österreich digitale Produkte oder Dienstleistungen anbieten, sind vom BaFG betroffen – darunter Webshops, Buchungsplattformen, Apps, E-Banking, E-Reader und Selbstbedienungsterminals.
Ausgenommen sind Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitenden und höchstens 2 Mio € Jahresumsatz oder Bilanzsumme.
In bestimmten Fällen kann auch eine unverhältnismäßige Belastung geltend gemacht werden – allerdings nur mit dokumentierter Begründung.
Im Detail:
✅ Geltungsbereich:
Das Gesetz richtet sich an alle, die digitale Produkte oder Services in Verkehr bringen – dazu zählen:
Hersteller
Importeure
Händler
Dienstleister
Konkret betroffen sind z. B.:
Online-Shops & Buchungsplattformen
Mobile Apps & digitale Kundenportale
E-Banking, E-Reader & digitale Publikationen
Selbstbedienungsterminals (z. B. Bankomaten, Ticketautomaten)
Kommunikationsdienste (z. B. Messenger, Chatbots)
🟢 Kleinstunternehmen:
Unternehmen mit < 10 Mitarbeitenden und ≤ 2 Mio € Umsatz oder Bilanzsumme
sind ausgenommen, wenn sie ausschließlich Dienstleistungen anbieten
sind nicht ausgenommen, wenn sie digitale Produkte herstellen oder vertreiben – hier gelten ggf. erleichterte Pflichten
Unverhältnismäßige Belastung oder grundlegende Veränderung:
Wenn die Umsetzung der Barrierefreiheit
einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet oder
das Produkt oder den Dienst grundlegend verändern würde,
kann eine Ausnahme beantragt werden.
Aber:
Die Entscheidung muss schriftlich dokumentiert und fünf Jahre lang aufbewahrt werden
Kleinstunternehmen müssen auf Anfrage eine nachvollziehbare Begründung liefern, auch ohne formale Dokumentation
⚠️ Warum ist das wichtig?
Wer betroffen ist, trägt rechtliche Verantwortung:
Bei Verstößen gegen das BaFG drohen Verwaltungsstrafen von bis zu 80 000 €
Die Sanktion richtet sich nach Unternehmensgröße und Schwere des Verstoßes
Gleichzeitig gilt:
Barrierefreiheit bedeutet nicht nur Pflichterfüllung – sie steigert auch:
die digitale Reichweite
die Sichtbarkeit in Suchmaschinen (SEO)
die Zugänglichkeit für neue Zielgruppen
und das Vertrauen in die Marke
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Welche Anforderungen stellt das BaFG?
Das müssen digitale Angebote künftig leisten
Kurzfassung:
Das BaFG fordert Barrierefreiheit nach dem Standard WCAG 2.1. Dazu gehören unter anderem:
Tastaturbedienbarkeit
Alternativtexte für Bilder
ausreichender Farbkontrast
Screenreader-Kompatibilität
verständliche und robuste Inhalte
Ausführliche Antwort:
Die technischen Vorgaben im BaFG orientieren sich an den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG 2.1). Sie gelten international als Maßstab für digitale Barrierefreiheit.
Zentrale Anforderungen sind:
Inhalte müssen ohne Maus, also per Tastatur bedienbar sein
Bilder, Videos und Grafiken brauchen Alternativtexte oder Untertitel
Farben und Kontraste müssen auch bei Sehschwächen unterscheidbar bleiben
Die Seite muss mit Screenreadern lesbar sein
Strukturen sollen klar, verständlich und stabil funktionieren – auch bei technischen Veränderungen
Diese Anforderungen leiten sich aus den vier WCAG-Prinzipien ab: wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust.
Warum das zählt:
Barrierefreiheit ist keine Zusatzfunktion, sondern ein Qualitätsmerkmal digitaler Angebote – und ab 2025 verpflichtend. Wer frühzeitig umstellt, verbessert nicht nur die Nutzerfreundlichkeit für alle, sondern macht seine Inhalte fit für Zukunft und Suchmaschine.
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Gibt es Übergangsfristen oder Ausnahmen?
Kurzfassung:
Ja – für bestehende digitale Angebote gilt eine Übergangsfrist bis 2030.
Neue Produkte oder größere Änderungen müssen ab 28. Juni 2025 barrierefrei sein.
Ausnahmen gibt es für Kleinstunternehmen und bei unverhältnismäßigem Aufwand – aber nur mit nachvollziehbarer Begründung und Dokumentation.
Im Detail:
Übergangsfrist für bestehende digitale Angebote:
Unternehmen, die bereits Websites, Apps, E‑Shops oder andere digitale Services anbieten, haben bis zum 28. Juni 2030 Zeit, diese barrierefrei gemäß BaFG umzusetzen.
Neue digitale Produkte und Dienste:
Angebote, die ab dem 28. Juni 2025 neu auf den Markt kommen oder wesentlich überarbeitet werden, müssen sofort den Anforderungen an digitale Barrierefreiheit entsprechen.
Ausnahmen laut Barrierefreiheitsgesetz:
Kleinstunternehmen (weniger als 10 Mitarbeitende und < 2 Mio € Umsatz oder Bilanzsumme) sind ausgenommen, sofern sie keine digitalen Produkte herstellen oder vertreiben.
In Fällen von unverhältnismäßiger wirtschaftlicher oder technischer Belastung kann eine Ausnahme geltend gemacht werden. Diese muss nachvollziehbar begründet und dokumentiert werden – idealerweise intern rechtssicher aufbewahrt.
Warum das für Unternehmen jetzt wichtig ist:
Wer rechtzeitig mit der Umsetzung digitaler Barrierefreiheit beginnt, senkt Risiken, verteilt Kosten besser und gewinnt Planungssicherheit.
Die Übergangsfrist ist keine Pause – sondern eine konkrete Frist mit klarer Zielsetzung: Digitale Angebote sollen bis 2030 zugänglich, rechtskonform und zukunftsfähig sein.
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Welche Folgen hat die Nicht-Einhaltung des BaFG?
Rechtliche Risiken für Unternehmen bei fehlender Barrierefreiheit
Kurzfassung:
Verstöße gegen das Barrierefreiheitsgesetz gelten als Verwaltungsübertretung. Es drohen Strafen bis zu 80 000 €, abhängig von Unternehmensgröße und Schwere des Verstoßes.
Ausführliche Antwort:
Unternehmen, die ihre digitalen Angebote nicht barrierefrei gestalten – etwa Websites, Apps, E‑Commerce oder Buchungssysteme – verstoßen gegen das BaFG. Die Folge:
Verwaltungsstrafen bis zu 80 000 €
gestaffelt nach Größe, Umsatz und Schwere des Vergehens
auch mehrfache Verstöße können separat geahndet werden
Darüber hinaus drohen:
rechtliche Schritte von Nutzer:innen oder Interessenvertretungen
negative Berichterstattung und Imageschäden
Vertrauensverlust bei Kund:innen und Geschäftspartner:innen
mögliche Rückwirkungen auf SEO-Ranking und digitale Sichtbarkeit
Warum Unternehmen handeln sollten:
Barrierefreiheit ist nicht nur Pflicht, sondern Teil unternehmerischer Verantwortung. Wer frühzeitig investiert, reduziert rechtliche Risiken und verbessert die digitale Nutzererfahrung – für alle.
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Warum lohnt sich digitale Barrierefreiheit?
Mehr als nur gesetzliche Pflicht – ein echter Wettbewerbsvorteil
Kurzfassung:
Digitale Barrierefreiheit sorgt nicht nur für Rechtskonformität und schützt vor Strafen – sie verbessert auch die Nutzererfahrung, stärkt das Markenvertrauen, erhöht die Reichweite und bringt klare SEO-Vorteile.
Im Detail:
✅ 1. Rechtlich auf der sicheren Seite
Die Einhaltung des Barrierefreiheitsgesetzes (BaFG) ist ab 2025 verpflichtend. Wer frühzeitig handelt, reduziert rechtliche Risiken, vermeidet Bußgelder (bis zu 80.000 €) und dokumentiert Verantwortungsbewusstsein.
🌐 2. Mehr Sichtbarkeit durch bessere SEO
Barrierefreie Websites sind oft technisch sauberer, strukturierter und inhaltlich zugänglicher – genau das, was Suchmaschinen wie Google bevorzugen.
Bessere Crawlability
Klarere Struktur
Schnellere Ladezeiten
Höhere Nutzersignale = besseres Ranking
👥 3. Größere Zielgruppe
Barrierefreiheit schließt niemanden aus – im Gegenteil: Sie öffnet Angebote für Millionen potenzieller Nutzer:innen mit Seh-, Hör- oder motorischen Einschränkungen. Dazu kommen ältere Menschen, mobile Nutzer, Menschen mit temporären Einschränkungen usw. → Inklusive Reichweite.
🤝 4. Vertrauensaufbau & Imagegewinn
Unternehmen, die barrierefrei gestalten, zeigen Haltung. Das stärkt die Marke – nach innen wie nach außen. Besonders im öffentlichen Bereich, bei sozialen Unternehmen oder modernen Marken ein echtes Plus.
💡 5. Bessere UX für alle
Barrierefreiheit verbessert oft auch die allgemeine Usability – klarere Navigation, bessere Lesbarkeit, durchdachte Inhalte. Das freut nicht nur Menschen mit Einschränkungen, sondern alle Besucher:innen.
Fazit:
Barrierefreiheit ist kein Kostenfaktor – sondern ein Investitionshebel für Reichweite, Wachstum und digitale Zukunftsfähigkeit.
Wer heute zugänglich denkt, wird morgen besser gefunden – und verstanden.