Jetzt wird's ernst: Barrierefreiheit wird gesetzlich verankert
Das österreichische Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) gilt seit 28. Juni 2025. Es erfasst nicht jede Website, sondern eine im Gesetz abschließend aufgezählte Liste von Dienstleistungen: elektronische Kommunikationsdienste, Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten, Elemente von Personenverkehrsdiensten, Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books und Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, also Online-Shops. Eine reine Unternehmenswebsite ohne Shop-, Buchungs- oder Bankfunktion fällt nicht darunter. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme sind bei Dienstleistungen ausgenommen, bei Produkten nicht. Maßstab sind die WCAG in Stufe AA, aktuell Version 2.2. Zuständig ist das Sozialministeriumservice, das Geldstrafen bis 80.000 Euro verhängen kann. Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung.
Seit dem Sommer 2025 hat Österreich ein Gesetz, das digitale Barrierefreiheit verbindlich macht. Seither kursiert viel Halbwissen: dass jede Website betroffen sei, dass bestehende Seiten bis 2030 Zeit hätten, dass ein eingebundenes Widget die Sache erledigt. Wir haben in den Gesetzestext geschaut und sortieren, was dort tatsächlich steht – und was daraus für Ihre Website folgt.
Seit wann gilt das Barrierefreiheitsgesetz?
Das österreichische Barrierefreiheitsgesetz (BaFG, BGBl. I Nr. 76/2023) ist am 28. Juni 2025 in Kraft getreten. Seit diesem Tag müssen die vom Gesetz erfassten Produkte und Dienstleistungen barrierefrei angeboten werden. Das BaFG setzt den European Accessibility Act der Europäischen Union in österreichisches Recht um.
Für Anbieter heißt das: Die Vorbereitungszeit ist vorbei. Das Gesetz kennt zwar eine eng gefasste Übergangsregel für bereits eingesetzte Produkte – dazu weiter unten mehr –, aber keine allgemeine Gnadenfrist. Wer eine der erfassten Dienstleistungen anbietet, muss die Anforderungen erfüllen. Was das Barrierefreiheitsgesetz im Einzelnen verlangt, hängt allerdings stark davon ab, was Sie überhaupt anbieten. Genau dort liegt das häufigste Missverständnis.
Wer ist vom Barrierefreiheitsgesetz betroffen?
Betroffen sind Anbieter jener Dienstleistungen, die das Gesetz in § 2 Abs. 2 abschließend aufzählt. Dazu gehören unter anderem Online-Shops, Bankdienstleistungen für Verbraucher und E-Books. Wer keine dieser Dienstleistungen erbringt, fällt nicht unter das Gesetz – auch dann nicht, wenn die Website groß, bekannt oder professionell betrieben ist.
Welche Dienstleistungen zählt das Gesetz auf?
Die Liste ist kurz und abschließend. „Abschließend“ heißt: Was nicht darin steht, ist nicht erfasst. Der Gesetzgeber hat die Aufzählung nicht als Beispielsammlung formuliert, sondern als vollständige Liste.
- elektronische Kommunikationsdienste
- Dienste, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen
- bestimmte Elemente von Personenverkehrsdiensten – etwa Websites, Apps und elektronische Tickets
- Bankdienstleistungen für Verbraucher
- E-Books und die dafür nötige Software
- Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, also Online-Shops
Fällt eine gewöhnliche Unternehmenswebsite darunter?
Nein. Eine Website, die über ein Unternehmen informiert, Leistungen beschreibt und ein Kontaktformular anbietet, erbringt keine der im Gesetz genannten Dienstleistungen und ist vom Barrierefreiheitsgesetz nicht erfasst. Entscheidend ist die Funktion: Sobald Kundinnen und Kunden auf der Seite kaufen, buchen oder bezahlen können, sieht die Sache anders aus.
Das österreichische Barrierefreiheitsgesetz erfasst nicht jede Website, sondern die in § 2 Abs. 2 abschließend aufgezählten Dienstleistungen – darunter Online-Shops, Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books und Elemente von Personenverkehrsdiensten. Eine reine Unternehmenswebsite ohne Shop-, Buchungs- oder Bankfunktion fällt nicht darunter und muss die Anforderungen des Gesetzes nicht erfüllen.
Quelle: RIS: Barrierefreiheitsgesetz § 2 (öffnet in neuem Tab)
Diese Klarstellung ist uns wichtig, weil rund um das Gesetz viel mit Angst verkauft wird. „Jede Website muss jetzt barrierefrei sein“ ist schlicht falsch. Umgekehrt gilt: Wer einen Shop betreibt, ein Buchungssystem einbindet oder Zahlungsdienste anbietet, sollte die eigene Lage genau prüfen. In Grenzfällen – etwa bei einer Unternehmenswebsite mit angehängtem Shop-Modul – zählt, was tatsächlich angeboten wird, nicht wie die Seite genannt wird. Verbindlich beurteilen kann das nur eine rechtliche Prüfung; dieser Artikel ersetzt sie nicht.
Gilt für kleine Unternehmen eine Ausnahme?
Ja, aber nur für Dienstleistungen und nur für echte Kleinstunternehmen. Das Gesetz versteht darunter ein Unternehmen mit weniger als zehn beschäftigten Personen, das entweder höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens zwei Millionen Euro Bilanzsumme aufweist. Für Produkte gilt diese Ausnahme ausdrücklich nicht.
Kleinstunternehmen sind im österreichischen Barrierefreiheitsgesetz von den Anforderungen an Dienstleistungen ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens zwei Millionen Euro Bilanzsumme aufweist. Für Produkte greift diese Ausnahme nicht.
Quelle: RIS: Barrierefreiheitsgesetz § 6 (öffnet in neuem Tab)
Die beiden Bedingungen wirken zusammen: Die Beschäftigtenzahl muss unter zehn liegen, und zusätzlich muss einer der beiden Finanzwerte unter der Schwelle bleiben. Wer zwölf Personen beschäftigt, ist kein Kleinstunternehmen, auch bei kleinem Umsatz. Wer sich auf die Ausnahme beruft, sollte die Zahlen belegen können – im Zweifel gegenüber der Behörde. Die Abgrenzung haben wir im Glossar unter Kleinstunternehmen-Ausnahme genauer aufgeschrieben.
Haben bestehende Websites Zeit bis 28. Juni 2030?
Nein, jedenfalls nicht pauschal. Das Gesetz erlaubt Dienstleistungserbringern bis 28. Juni 2030, ihre Dienstleistungen weiterhin unter Einsatz von Produkten anzubieten oder zu erbringen, die sie bereits vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig eingesetzt haben. Von bestehenden Websites ist im Wortlaut nicht die Rede.
Das österreichische Barrierefreiheitsgesetz enthält keine allgemeine Schonfrist bis 2030 für bestehende Websites. Die Übergangsbestimmung erlaubt bis 28. Juni 2030 nur, Dienstleistungen weiterhin unter Einsatz von Produkten zu erbringen, die bereits vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig eingesetzt wurden. Die verbreitete Lesart geht über diesen Wortlaut hinaus.
Quelle: RIS: Barrierefreiheitsgesetz § 37 (öffnet in neuem Tab)
Der Unterschied zwischen „Produkt“ und „Dienstleistung“ ist hier keine juristische Haarspalterei, sondern der Kern der Regel. Produkte im Sinn des Gesetzes sind etwa Selbstbedienungsterminals, Zahlungsterminals oder E-Book-Lesegeräte. Wer sich auf die Übergangsbestimmung stützt, sollte deshalb genau prüfen lassen, worauf sie sich im eigenen Fall bezieht. Wir sind keine Kanzlei und geben keinen Rechtsrat – aber wir sagen es lieber deutlich, als Sie in einer Frist zu wiegen, die es in dieser Form nicht gibt.
Welche Strafen drohen bei einem Verstoß?
Das Gesetz sieht Geldstrafen von bis zu 80.000 Euro vor; für Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen liegt die Obergrenze bei 50.000 Euro. Zuständig für Marktüberwachung und Verfahren ist das Sozialministeriumservice. Geprüft wird nicht flächendeckend – Verfahren entstehen in der Praxis meist nach einer Beschwerde.
Der wirtschaftliche Schaden liegt allerdings selten in der Strafe. Wer einen Teil seiner Kundschaft am Bezahlvorgang scheitern lässt, verliert Umsatz, lange bevor eine Behörde davon erfährt. Ein Formular, das sich ohne Maus nicht ausfüllen lässt, ist kein Rechtsproblem, sondern ein abgebrochener Kauf. Wie Aufsicht und Verfahren ablaufen, steht im Glossar unter Marktüberwachung und Sanktionen.
Nach welchem Standard wird Barrierefreiheit geprüft?
Maßstab sind die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) in der Konformitätsstufe AA, aktuell in der Version 2.2. Die europäische Norm EN 301 549, auf die sich die Gesetzgebung stützt, übernimmt diese Erfolgskriterien. Stufe A allein genügt nicht, Stufe AAA verlangt das Gesetz nicht.
Maßstab für digitale Barrierefreiheit sind die Web Content Accessibility Guidelines des W3C in der Konformitätsstufe AA, aktuell in der Version 2.2. Die europäische Norm EN 301 549 übernimmt diese Erfolgskriterien und bildet damit die technische Grundlage, an der barrierefreie Websites und Apps in der Europäischen Union gemessen werden.
Quelle: W3C: WCAG 2.2 (öffnet in neuem Tab)
Was heißt Stufe AA in der Praxis?
Die WCAG sind kein Designkorsett, sondern eine Liste prüfbarer Kriterien. Die meisten davon betreffen Handwerk, nicht Optik – ein barrierefreies Layout sieht in aller Regel genauso aus wie vorher. Die sechs Punkte, die in unseren Prüfungen den größten Unterschied machen:
- Jede Funktion ist mit der Tastatur erreichbar, und man sieht jederzeit, wo man gerade ist.
- Überschriften stehen in der richtigen Reihenfolge, Listen sind Listen, Schaltflächen sind Schaltflächen.
- Text hebt sich ausreichend vom Hintergrund ab – die WCAG geben dafür ein berechenbares Mindestverhältnis vor.
- Inhaltstragende Bilder haben einen Alternativtext, rein dekorative bewusst keinen.
- Formularfelder sind beschriftet, und Fehlermeldungen sagen, was zu tun ist.
- Die Seite bleibt lesbar und bedienbar, wenn man sie im Browser kräftig vergrößert.
Wie finde ich heraus, wo meine Website Barrieren hat?
Legen Sie die Maus weg und bedienen Sie Ihre Website nur mit der Tabulatortaste. Kommen Sie überall hin? Sehen Sie jederzeit, wo Sie gerade sind? Lässt sich das Menü öffnen, das Formular ausfüllen, der Dialog schließen? Dieser eine Test kostet ein paar Minuten und zeigt erstaunlich viel.
Ein zweiter Test: Vergrößern Sie die Seite im Browser kräftig. Bleibt alles lesbar und bedienbar, oder überlagert sich der Text? Automatische Prüfwerkzeuge finden ergänzend jene technischen Fehler, die man mit dem Auge nicht sieht. Sie ersetzen aber keine Prüfung von Hand, weil sie einen großen Teil der Kriterien gar nicht bewerten können – „keine Fehler gefunden“ heißt nicht „barrierefrei“. Wie eine strukturierte Bestandsaufnahme abläuft, steht auf unserer Leistungsseite zu barrierefreien Websites.
Lohnt sich Barrierefreiheit auch ohne gesetzliche Pflicht?
Ja. Barrierefreiheit erschließt Kundschaft, die sonst abspringt, und sie erzwingt sauberes Handwerk: klare Struktur, verständliche Sprache, funktionierende Formulare. Davon profitieren alle Besucherinnen und Besucher – im hellen Sonnenlicht, mit einer Hand am Handy, in der U-Bahn ohne Ton.
Der Nebeneffekt ist technisch nachvollziehbar: Dieselbe Struktur, die ein Screenreader vorliest, lesen auch Suchmaschinen und Antwortmaschinen. Überschriftenebenen, sprechende Linktexte und Alternativtexte sind zugleich SEO-Grundlagen. Einen automatischen Rankingvorteil gibt es dadurch nicht, und wer das verspricht, übertreibt. Der Zusammenhang ist indirekt, aber stabil: Was für Menschen gut erfassbar ist, ist es für Maschinen meistens auch. Das ist der eigentliche Grund, warum wir Barrierefreiheit nicht als Nachrüstung behandeln, sondern als Teil davon, wie eine Website gebaut wird.
Häufige Fragen zum Barrierefreiheitsgesetz
Muss meine Website barrierefrei sein?
Eine Website, die nur über ein Unternehmen informiert und ein Kontaktformular anbietet, ist davon nicht erfasst. Wer pauschal behauptet, jede Website müsse jetzt barrierefrei sein, verkauft über Angst statt über Nutzen.
Quelle: RIS: Barrierefreiheitsgesetz § 2 (öffnet in neuem Tab)
Seit wann gilt das Barrierefreiheitsgesetz?
Eine allgemeine Übergangsfrist für bereits bestehende Angebote sieht das Gesetz nicht vor.
Quelle: RIS: Barrierefreiheitsgesetz § 37 (öffnet in neuem Tab)
Sind Kleinstunternehmen ausgenommen?
Die Ausnahme betrifft ausdrücklich nur Dienstleistungen. Wer Produkte in Verkehr bringt, kann sich nicht darauf berufen.
Quelle: RIS: Barrierefreiheitsgesetz § 6 (öffnet in neuem Tab)
Stimmt es, dass bestehende Websites bis 2030 Zeit haben?
Die verbreitete Lesart, alte Websites hätten damit bis 2030 Zeit, ist vom Wortlaut nicht gedeckt. Ob und wie die Bestimmung im Einzelfall greift, kann nur eine rechtliche Prüfung klären.
Quelle: RIS: Barrierefreiheitsgesetz § 37 (öffnet in neuem Tab)
Welche Strafen sind möglich?
Der größere wirtschaftliche Schaden entsteht ohnehin früher: bei jedem Kauf, der an einer Barriere scheitert.
Quelle: RIS: Barrierefreiheitsgesetz § 36 (öffnet in neuem Tab)
Reicht ein Barrierefreiheits-Overlay auf der Website?
Geprüft wird gegen die WCAG in der Stufe AA. Ein Skript, das Farben und Schriftgrößen umschaltet, erfüllt diese Erfolgskriterien nicht.
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