Urheberrecht an Designleistungen

Das Urheberrecht schützt Designleistungen, wenn sie eigentümliche geistige Schöpfungen im Sinne des österreichischen Urheberrechtsgesetzes sind. Urheber ist stets die Person, die das Werk geschaffen hat; das Urheberrecht selbst ist zu Lebzeiten nicht übertragbar, weshalb ein Unternehmen immer nur Nutzungsrechte erwirbt.

In der Praxis

Das ist der Punkt, an dem viele KMU-Verträge unpräzise sind: „Alle Rechte gehen an den Auftraggeber über“ greift nach österreichischem Recht ins Leere, weil das Urheberrecht als solches nicht übertragen werden kann – im besten Fall wird die Klausel als weitgehende Rechteeinräumung ausgelegt, im schlechtesten streiten Sie darüber. Vereinbaren Sie stattdessen ausdrücklich ein ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Werknutzungsrecht samt dem Recht zur Bearbeitung und zur Weitergabe an Dritte – sonst dürfen Sie Ihr eigenes Logo womöglich nicht durch eine andere Agentur weiterentwickeln lassen. Klären Sie ebenso, ob die Agentur die Arbeit als Referenz zeigen darf, und ob offene Quelldateien Teil der Lieferung sind. Beachten Sie, dass in der Leistung enthaltene Schriften, Stockbilder und Icons eigenen Lizenzen unterliegen, die nicht automatisch mitübergehen. Ob eine konkrete Gestaltung überhaupt die nötige Individualität erreicht, ist im Einzelfall strittig – gerade einfache Logos erreichen sie oft nicht. Vertraglich saubere Nutzungsrechte sind gerade deshalb wichtiger als die Frage nach dem Urheberrecht. Klären Sie diese Fragen vor Projektstart; nachträgliche Nachlizenzierung ist regelmäßig teurer.

Passende Leistung

Quellen

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