Panoramafreiheit & Recht am eigenen Bild

Die Panoramafreiheit nach § 54 Abs 1 Z 5 des österreichischen Urheberrechtsgesetzes erlaubt es, Werke der Baukunst nach einem ausgeführten Bau und andere Werke der bildenden Künste nach Werkstücken, die dazu angefertigt wurden, sich bleibend an einem öffentlichen Ort zu befinden, zu fotografieren und zu veröffentlichen. Das Recht am eigenen Bild nach § 78 UrhG schützt daneben abgebildete Personen vor Veröffentlichungen, die ihre berechtigten Interessen verletzen.

In der Praxis

Für Unternehmen heißt das: Aufnahmen von Gebäuden und Kunstwerken, die dauerhaft im öffentlichen Raum stehen und von einem allgemein zugänglichen Standpunkt aus fotografiert werden, sind urheberrechtlich weitgehend unproblematisch – ausgenommen sind unter anderem das Nachbauen von Bauwerken und die Vervielfältigung einer Plastik durch eine Plastik. Sobald Sie von Privatgrund, aus der Luft oder aus Innenräumen fotografieren oder das Gebäude selbst zum Werbemotiv machen, lassen Sie den Einzelfall prüfen. Anders liegt es bei Menschen im Bild: Erkennbare Personen brauchen Ihre besondere Aufmerksamkeit, besonders wenn das Foto in einem Zusammenhang erscheint, der bloßstellend oder werblich vereinnahmend wirkt. Holen Sie bei Mitarbeitenden- und Kundenfotos eine schriftliche Einwilligung ein, die Kanäle und Dauer benennt, und regeln Sie, was nach einem Austritt passiert. Beachten Sie, dass neben dem Urheberrecht auch die DSGVO gilt, sobald Personen identifizierbar sind. Ausländische Regeln sind teils strenger, verlassen Sie sich also nicht auf die österreichische Rechtslage, wenn Sie im Ausland fotografieren.

Passende Leistung

Quellen

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