KI-generierte Bilder & Urheberrecht
KI-generierte Bilder sind Grafiken, die ein Bildmodell auf Basis einer Eingabe erzeugt. Nach österreichischem Urheberrecht ist Urheber, wer ein Werk geschaffen hat; eine rein maschinell erzeugte Grafik ohne prägenden menschlichen Gestaltungsbeitrag wird daher in der Regel nicht als urheberrechtlich geschütztes Werk angesehen. Ob und wie Sie ein solches Bild nutzen dürfen, ergibt sich dann aus den Bedingungen des Anbieters und aus den Rechten Dritter am Bildinhalt.
In der Praxis
Für Unternehmen hat das zwei praktische Folgen. Erstens: Wer ein Logo oder ein zentrales Markenmotiv rein generieren lässt, kann Nachahmern urheberrechtlich schwer entgegentreten – für Kernelemente Ihrer Marke ist das ein reales Risiko, für Hintergrundgrafiken oder Blogbebilderung meist unerheblich. Davon unabhängig ist der Markenschutz: Auch ein generiertes Logo lässt sich als Marke anmelden und dann gegen Nachahmer durchsetzen. Zweitens regeln die Nutzungsbedingungen des Anbieters zusätzlich, was Sie kommerziell tun dürfen, und ersetzen die fehlende urheberrechtliche Position nicht; prüfen Sie außerdem, ob im Ergebnis erkennbare Personen, Marken oder geschützte Bauwerke auftauchen, denn dafür gelten die üblichen Regeln unabhängig davon, wie das Bild entstanden ist. Die EU-KI-Verordnung enthält in Artikel 50 Transparenzpflichten für künstlich erzeugte oder manipulierte Inhalte; sie gilt seit 2. August 2026. Die maschinenlesbare Markierung trifft dabei in erster Linie die Anbieter der KI-Systeme, eine Offenlegungspflicht für Anwender greift vor allem bei täuschend echten Personen- und Ereignisdarstellungen. Herkunftsnachweise nach dem C2PA-Standard sind ein verbreiteter technischer Weg, eine solche Kennzeichnung an der Datei mitzuführen. Legen Sie intern fest, wofür generierte Bilder verwendet werden dürfen und wofür nicht, und dokumentieren Sie es.