KI-Kennzeichnungspflicht

Die KI-Kennzeichnungspflicht verlangt, dass Inhalte, die vollständig oder überwiegend durch KI erzeugt wurden – etwa Bilder, Videos oder bestimmte Texte –, für Nutzer:innen erkennbar als solche gekennzeichnet werden.

In der Praxis

Nach Art. 50 EU AI Act gelten seit 2. August 2026 EU-weit konkrete Transparenzpflichten: Chatbots müssen Nutzer:innen erkennbar mitteilen, dass sie mit einer KI interagieren, fotorealistische KI-generierte oder -manipulierte Bilder, Audio- und Videoinhalte (Deepfakes) müssen als solche gekennzeichnet werden, und auch KI-generierte Texte zu Themen von öffentlichem Interesse ohne redaktionelle Kontrolle unterliegen einer Offenlegungspflicht. Wichtig ist dabei die Rollenverteilung: Anbieter der Systeme müssen die Ausgaben nach Art. 50 Abs. 2 maschinenlesbar markieren und als künstlich erzeugt erkennbar machen, während Betreiber nach Art. 50 Abs. 4 die für Menschen sichtbare Offenlegung schulden. Für Anbieter von Systemen zur Erzeugung synthetischer Inhalte, die bereits vor dem 2. August 2026 in Verkehr waren, nennt die offizielle Zeitleiste der Kommission eine Übergangsfrist bis 2. Dezember 2026 für die Erfüllung von Art. 50 Abs. 2. Einzelne Plattformen wie Social-Media-Dienste verlangen zusätzlich eigene, teils strengere Kennzeichnungen. Für Unternehmen empfiehlt sich unabhängig von der konkreten Rechtslage ein transparenter, offener Umgang mit KI-Unterstützung bei Bild-, Audio-, Video- und Textinhalten – auch als Vertrauenssignal.

Passende Leistung

Quellen

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