KI-Kennzeichnungspflicht
Die KI-Kennzeichnungspflicht fasst die abgestuften Transparenzpflichten aus Art. 50 EU AI Act zusammen: Anbieter müssen die Ausgaben KI-generierter Inhalte maschinenlesbar als künstlich erzeugt markieren, Betreiber müssen Deepfakes sowie KI-generierte Texte, die zur Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse veröffentlicht werden, offenlegen – jeweils mit gesetzlich geregelten Ausnahmen. Welche dieser Pflichten ein Unternehmen trifft, hängt davon ab, ob es das KI-System anbietet oder es lediglich einsetzt.
In der Praxis
Nach Art. 50 EU AI Act gelten seit 2. August 2026 EU-weit abgestufte Transparenzpflichten: Chatbots müssen Nutzer:innen erkennbar mitteilen, dass sie mit einer KI interagieren; KI-generierte oder -manipulierte Bild-, Audio- und Videoinhalte, die existierenden Personen, Gegenständen oder Ereignissen ähneln und fälschlich als authentisch erscheinen würden (Deepfakes), müssen von Betreibern offengelegt werden; und KI-generierte Texte, die zur Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse veröffentlicht werden, unterliegen einer Offenlegungspflicht – diese entfällt, wenn der Inhalt einer menschlichen Prüfung unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt. Für offensichtlich künstlerische, kreative, satirische oder fiktionale Werke sieht Art. 50 Abs. 4 UAbs. 2 eine abgeschwächte Form der Offenlegung vor. Wichtig ist dabei die Rollenverteilung: Anbieter der Systeme müssen die Ausgaben nach Art. 50 Abs. 2 maschinenlesbar markieren und als künstlich erzeugt erkennbar machen, während Betreiber nach Art. 50 Abs. 4 die für Menschen sichtbare Offenlegung schulden; ob ein Unternehmen im Einzelfall Anbieter oder Betreiber ist, hängt davon ab, wie es das System einsetzt und weitergibt. Für Anbieter von Systemen zur Erzeugung synthetischer Inhalte, die bereits vor dem 2. August 2026 in Verkehr waren, gilt für die Erfüllung von Art. 50 Abs. 2 eine Übergangsfrist bis 2. Dezember 2026. Die Artikelseite des EU AI Act Service Desk trägt einen Änderungshinweis zum Digital Omnibus und zeigt (Stand 14. August 2026) noch den Wortlaut vor dieser Änderung – maßgeblich ist die konsolidierte Fassung im Amtsblatt. Einzelne Plattformen können darüber hinaus eigene, teils strengere Kennzeichnungen verlangen. Für Unternehmen empfiehlt sich unabhängig von der konkreten Rechtslage ein transparenter, offener Umgang mit KI-Unterstützung bei Bild-, Audio-, Video- und Textinhalten – auch als Vertrauenssignal.
Passende Leistung
Quellen
- EU AI Act Service Desk: Verordnung (EU) 2024/1689, Art. 50 (Transparenzpflichten) (öffnet in neuem Tab)
- EUR-Lex: Verordnung (EU) 2024/1689 (Volltext, Art. 50 Transparenzpflichten) (öffnet in neuem Tab)
- EUR-Lex: Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital Omnibus on AI, ABl. L vom 24.07.2026) (öffnet in neuem Tab)