Gemeinsame Verantwortlichkeit bei Tracking-Pixeln (Meta, Google Ads)
Gemeinsame Verantwortlichkeit (Art. 26 DSGVO) liegt vor, wenn mehrere Parteien gemeinsam über Zwecke und Mittel einer Datenverarbeitung entscheiden – etwa wenn ein Website-Betreiber ein Meta-Pixel oder ein Google-Ads-Remarketing-Tag einbindet und der Anbieter die erhobenen Daten auch für eigene Zwecke weiterverarbeitet. Entscheidend ist nicht, wer das Skript eingebaut hat, sondern wer mitentscheidet. Die Vorschrift verlangt von gemeinsam Verantwortlichen eine Vereinbarung darüber, wer welche Pflicht erfüllt, und dass das Wesentliche daraus für Betroffene zugänglich ist. Auch pseudonyme Werbekennungen sind personenbezogene Daten, solange sich eine Person mit vertretbarem Aufwand wieder zuordnen lässt (Erwägungsgrund 26 DSGVO). In der Drei-Parteien-Konstellation aus Werbetreibendem, Website-Betreiber und Tracking-Anbieter kann deshalb jede Seite in die Verantwortung kommen, unabhängig davon, wer die Einwilligung technisch eingeholt hat.
In der Praxis
Wer Meta-Pixel, Google-Ads-Remarketing-Tags oder vergleichbare Retargeting-Skripte einbindet, sollte nicht davon ausgehen, dass allein der Plattformanbieter für DSGVO-Konformität haftet. Art. 82 DSGVO gibt Betroffenen einen Anspruch auf Ersatz, und Abs. 4 stellt gemeinsam Verantwortliche dafür gesamtschuldnerisch nebeneinander. Wie das im Einzelfall ausgeht, ist eine Rechtsfrage und nichts, was wir beurteilen. Was daraus praktisch folgt: eine Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO mit dem jeweiligen Anbieter prüfen und deren Kerninhalte in der eigenen Datenschutzerklärung nennen (inkl. Name des gemeinsam Verantwortlichen, z. B. "Meta Platforms Ireland Limited"). Das Pixel darf technisch erst nach granularer, aktiver Einwilligung über die CMP laden – am besten über Google Consent Mode oder ein gleichwertiges Consent-Gate im Tag-Manager. Agenturen, die Tracking-Setups implementieren, sollten dies dokumentieren (Vorher-/Nachher-Prüfung im Inkognito-Modus) und Kundenverträge um Haftungsregelungen für fehlerhafte Umsetzung ergänzen, da Website-Betreiber im Schadensfall Regress nehmen können.