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In der Praxis
Maßstab ist eine echte Wahlfreiheit: Zustimmen und Ablehnen sollten gleich einfach erreichbar sein, und Voreinstellungen dürfen nicht bereits auf „alle akzeptieren“ stehen – eine Einwilligung ist nach Art. 4 Nr. 11 DSGVO nur wirksam, wenn sie durch eine eindeutige bestätigende Handlung erfolgt, und ein vorangekreuztes Kästchen ist keine. Für rein technisch notwendige Speicherungen, etwa den Warenkorb oder die Login-Sitzung, sieht § 165 Abs. 3 TKG 2021 eine Ausnahme von der Einwilligung vor; die Datenschutzbehörde legt diese Ausnahme eng aus, weshalb Grenzfälle im Einzelfall zu bewerten sind.
Passende Leistung
Quellen
- RIS: TKG 2021 § 165 Abs. 3 (aktive Einwilligung, Ausnahme technisch notwendiger Speicherung) (öffnet in neuem Tab)
- EUR-Lex: ePrivacy-Richtlinie 2002/58/EG, Art. 5 Abs. 3 (Einwilligung für Speicherung und Zugriff auf Endgeraete) (öffnet in neuem Tab)
- EUR-Lex: DSGVO Art. 4 Nr. 11 (Begriff der Einwilligung) (öffnet in neuem Tab)