Kostenloser Selbstcheck · läuft nur in Ihrem Browser Stand: 26.08.2026
Was Art. 4 von Ihrem Betrieb verlangt
Art. 4 der KI-Verordnung verlangt von Anbietern und Betreibern von KI-Systemen Maßnahmen, welche die Entwicklung der KI-Kompetenz unterstützen. Gemeint sind das eigene Personal und alle, die in ihrem Auftrag mit den Systemen arbeiten. Seit der Neufassung, in Kraft seit 27. Juli 2026, muss für niemanden ein bestimmtes Niveau garantiert werden. Acht Fragen zeigen, was davon bei Ihnen schon steht. Ehrlich antworten lohnt sich: Das Ergebnis sieht außer Ihnen niemand.
Acht Fragen zu Einsatz, Regeln und Aufzeichnung
Die ersten beiden Fragen entscheiden, ob Art. 4 Ihren Betrieb überhaupt anspricht. Die übrigen sechs zeigen, welche Maßnahmen bei Ihnen schon stehen.
Dieser Check ist eine Orientierung, keine Rechtsberatung. Ob und wie die Vorschrift Ihren Betrieb im Einzelfall trifft, klärt eine Rechtsberatung. Ihre Antworten bleiben in Ihrem Browser; wir sehen weder Antworten noch Ergebnis, und es wird nichts übertragen oder gespeichert.
Art. 4 wurde im Juli 2026 neu gefasst. Der frühere Wortlaut verlangte Maßnahmen, um „nach besten Kräften sicherzustellen“, dass ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz besteht. Der geltende Wortlaut verlangt Maßnahmen, „um die Entwicklung der KI-Kompetenz … zu unterstützen“. Er stellt ausdrücklich klar, dass für niemanden ein bestimmtes Niveau garantiert werden muss. Viele Darstellungen im Netz geben noch die alte Fassung wieder.
Und das Wort „Schulungspflicht“ steht nicht im Gesetz. Art. 4 verlangt Maßnahmen. Aus- und Fortbildung nennt die Vorschrift nur als Umstand, den Sie bei der Wahl der Maßnahme berücksichtigen. Eine Schulung ist damit eine mögliche Maßnahme, eine Einweisung im Betrieb ist eine andere. Die Europäische Kommission hält dazu fest, dass es kein Zertifikat braucht und Betriebe eine interne Aufzeichnung ihrer Einweisungen führen können.
Dieser Check ordnet die rechtliche Pflicht aus Art. 4 ein, als Orientierung. Die betriebliche Seite prüft die KI-Standortbestimmung: zwölf Fragen zu Abläufen, Datenlage und Entscheidung.
Grundlage: Art. 4 der Verordnung (EU) 2024/1689 über künstliche Intelligenz in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744. Die Änderungsverordnung ist vom 8. Juli 2026, wurde am 24. Juli 2026 im Amtsblatt veröffentlicht und gilt seit 27. Juli 2026. Quellen: EUR-Lex, Verordnung (EU) 2024/1689 (öffnet in neuem Tab), EUR-Lex, Verordnung (EU) 2026/1744 (öffnet in neuem Tab) und Europäische Kommission, Fragen und Antworten zur KI-Kompetenz (öffnet in neuem Tab). Stand: 26.08.2026.
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