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Was Art. 4 von Ihrem Betrieb verlangt

Art. 4 der KI-Verordnung verlangt von Anbietern und Betreibern von KI-Systemen Maßnahmen, welche die Entwicklung der KI-Kompetenz unterstützen. Gemeint sind das eigene Personal und alle, die in ihrem Auftrag mit den Systemen arbeiten. Seit der Neufassung, in Kraft seit 27. Juli 2026, muss für niemanden ein bestimmtes Niveau garantiert werden. Acht Fragen zeigen, was davon bei Ihnen schon steht. Ehrlich antworten lohnt sich: Das Ergebnis sieht außer Ihnen niemand.

Acht Fragen zu Einsatz, Regeln und Aufzeichnung

Die ersten beiden Fragen entscheiden, ob Art. 4 Ihren Betrieb überhaupt anspricht. Die übrigen sechs zeigen, welche Maßnahmen bei Ihnen schon stehen.

01Einsatz im Betrieb

1. Nutzt jemand in Ihrem Betrieb KI-Werkzeuge, auch nur gelegentlich? (ChatGPT, Copilot, Übersetzungs- oder Bildwerkzeuge)
2. Landen dabei auch Kundendaten, Angebote oder interne Unterlagen in solchen Werkzeugen?

02Überblick und Regeln

3. Wissen Sie, wer welche KI-Werkzeuge nutzt, auch die inoffiziellen und privaten?
4. Gibt es eine schriftliche Regel, was eingegeben werden darf, und was nicht?
5. Wissen Sie, welche Ihrer Daten die eingesetzten Werkzeuge wohin übertragen?

03Einweisung und Aufzeichnung

6. Wurden die betroffenen Mitarbeiter zu Möglichkeiten UND Grenzen eingewiesen: Fehler, erfundene Antworten, Datenschutz?
7. Ist aufgezeichnet, wer wann wozu eingewiesen wurde?
8. Ist eine regelmäßige Auffrischung fest eingeplant?

So werten Sie aus: Zählen Sie Ihre „Ja“-Antworten in den Gruppen „Überblick und Regeln“ und „Einweisung und Aufzeichnung“ und vergleichen Sie mit der Tabelle.

  • Höchstens zwei Ja: Die Grundlagen fehlen noch. Art. 4 richtet sich an Anbieter und Betreiber von KI-Systemen. Betreiber ist nach der Verordnung, wer ein KI-System in eigener Verantwortung beruflich verwendet. Nach Ihren Angaben setzt Ihr Betrieb KI-Werkzeuge ein. Regel, Einweisung und Aufzeichnung fehlen weitgehend. Das ist bei den meisten Betrieben so und mit überschaubarem Aufwand lösbar. Die Punkte unten sind die Reihenfolge, in der wir anfangen würden.
  • Drei oder vier Ja: Gute Ansätze, klare Lücken. Einiges ist da, aber die Kette aus Regel, Einweisung und Aufzeichnung ist noch nicht geschlossen. Die Punkte unten schließen die Lücken.
  • Fünf oder sechs Ja: Solide aufgestellt. Regel, Einweisung und Aufzeichnung sind weitgehend vorhanden. Das ist mehr, als die meisten Betriebe vorweisen können. Was bleibt, ist Pflege: Werkzeuge und Regeln ändern sich laufend.
  • Nach Ihren Angaben derzeit kein Thema. Art. 4 richtet sich an Anbieter und Betreiber von KI-Systemen. Nach Ihren Angaben setzt Ihr Betrieb keine KI-Werkzeuge ein. Eine Einschränkung ist ehrlich: In vielen Betrieben wird KI längst genutzt, nur eben privat und unangemeldet. Die anonyme Nachfrage im Team lohnt sich, bevor Sie das Thema ablegen.

Das hier nehmen Sie mit

Art. 4 verlangt Maßnahmen, kein Ergebnis. Nachvollziehbar wird das durch eine eigene Aufzeichnung. Diese Vorlage ist der kürzeste Weg dorthin: kopieren, ausfüllen, zu Ihren Unterlagen legen. Sie ist dieselbe, die wir für unseren eigenen Betrieb führen.

Aufzeichnung zur KI-Kompetenz nach Art. 4 der KI-Verordnung

Betrieb:
Verantwortlich:
Stand:

1. Eingesetzte KI-Werkzeuge
Werkzeug / wofür / wer nutzt es
-
-

2. Regeln
Was darf hinein:
Was nicht:
Wer entscheidet im Zweifel:

3. Einweisungen
Datum / Person / Rolle / Inhalt / eingewiesen durch
-
-
Bei Wiederholung eine neue Zeile anlegen, keine bestehende überschreiben. Der Verlauf ist die Aufzeichnung.
Auch Inhaber und Führung gehören in die Liste – die Maßnahmen erfassen alle, die im Betrieb mit KI arbeiten.

4. Auffrischung
Anlass (z. B. neues Werkzeug, neue Mitarbeiter, Rechtsänderung):
Zuletzt:
Nächste geplant (Termin oder Anlass):

Grundlage: Art. 4 der Verordnung (EU) 2024/1689 in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744, in Kraft seit 27. Juli 2026.
Interne Aufzeichnung des Betriebs – keine Bescheinigung eines Dritten.

Das ist Ihre eigene Aufzeichnung, keine Bescheinigung, und wir stellen keine aus. Die Europäische Kommission hält für Art. 4 fest, dass es kein Zertifikat braucht und Betriebe eine interne Aufzeichnung ihrer Einweisungen führen können. Ob Ihre Unterlagen im Einzelfall ausreichen, klärt eine Rechtsberatung.

Ihre Antworten bleiben in Ihrem Browser; es wird nichts übertragen oder gespeichert.

Dieser Check ist eine Orientierung, keine Rechtsberatung. Ob und wie die Vorschrift Ihren Betrieb im Einzelfall trifft, klärt eine Rechtsberatung. Ihre Antworten bleiben in Ihrem Browser; wir sehen weder Antworten noch Ergebnis, und es wird nichts übertragen oder gespeichert.

Art. 4 wurde im Juli 2026 neu gefasst. Der frühere Wortlaut verlangte Maßnahmen, um „nach besten Kräften sicherzustellen“, dass ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz besteht. Der geltende Wortlaut verlangt Maßnahmen, „um die Entwicklung der KI-Kompetenz … zu unterstützen“. Er stellt ausdrücklich klar, dass für niemanden ein bestimmtes Niveau garantiert werden muss. Viele Darstellungen im Netz geben noch die alte Fassung wieder.

Und das Wort „Schulungspflicht“ steht nicht im Gesetz. Art. 4 verlangt Maßnahmen. Aus- und Fortbildung nennt die Vorschrift nur als Umstand, den Sie bei der Wahl der Maßnahme berücksichtigen. Eine Schulung ist damit eine mögliche Maßnahme, eine Einweisung im Betrieb ist eine andere. Die Europäische Kommission hält dazu fest, dass es kein Zertifikat braucht und Betriebe eine interne Aufzeichnung ihrer Einweisungen führen können.

Dieser Check ordnet die rechtliche Pflicht aus Art. 4 ein, als Orientierung. Die betriebliche Seite prüft die KI-Standortbestimmung: zwölf Fragen zu Abläufen, Datenlage und Entscheidung.

Grundlage: Art. 4 der Verordnung (EU) 2024/1689 über künstliche Intelligenz in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744. Die Änderungsverordnung ist vom 8. Juli 2026, wurde am 24. Juli 2026 im Amtsblatt veröffentlicht und gilt seit 27. Juli 2026. Quellen: EUR-Lex, Verordnung (EU) 2024/1689 (öffnet in neuem Tab), EUR-Lex, Verordnung (EU) 2026/1744 (öffnet in neuem Tab) und Europäische Kommission, Fragen und Antworten zur KI-Kompetenz (öffnet in neuem Tab). Stand: 26.08.2026.

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